Ambulante Versorgung im Krankenhaus

Die Öffnung der Krankenhäuser für die spezialisierte ambulante Versorgung (§ 116b SGB V) hat in den Bundesländern dazu geführt, dass die Kliniken zahlreiche Anträge auf Leistungserbringung gestellt haben. Das Ärzteblatt berichtet jedoch heute, dass  die zuständigen Landesbehörden einen Großteil davon noch nicht bewilligt haben.

Denn in vielen Bereichen gelten Mindestmengen beziehungsweise die Kliniken müssen nachweisen, dass tatsächlich bestimmte Fachärzte und nicht der ärztliche Nachwuchs die ambulante Versorgung übernehmen würde. Gerade das letzte Kriterium dürfte der einen oder anderen Klink schwer fallen zu begründen.

Das Ärzteblatt berichtet im Einzelnen, wie die verschiedenen Landes-KVen mit den Anträgen nach § 116b SGB V verfahren. Lesen Sie den gesamten Artikel HIER. 

 

 

This entry was posted in Klinikrecht. Bookmark the permalink.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>