23. Februar 2021

Schönheit hat ihren Preis! …und immer mehr Menschen sind bereit, diesen Preis zu zahlen. Wer das erkannt hat, möchte auch an dem Geschäft mit der Schönheit teilhaben. Zunehmend häufiger bieten auch Zahnärzte kosmetische Korrekturen mit Botox an. Doch welche kosmetischen Eingriffe darf ein Zahnarzt zulässigerweise erbringen? Wie steht es mit der Faltenunterspritzung mit Botox oder Hyaluronsäure? Der folgende Beitrag soll verdeutlichen, was erlaubt ist und wie schnell ein Zahnarzt auch vor dem Strafrichter landen kann.

Die Frage, ob ein kosmetischer Eingriff mit Botox oder Hyaluronsäure von einem Zahnarzt vorgenommen werden darf, hängt zum einen davon ab, ob es sich dabei um die Ausübung von Heilkunde handelt und wenn dies der Fall ist, ob die Heilbehandlung in den Bereich der Zahnheilkunde fällt.

Ausübung der Heilkunde

Der Begriff der Heilkunde ist im Heilpraktikergesetz definiert als berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Handelt es um eine solche Heilbehandlung, so ist nur ein Arzt oder Heilpraktiker befugt, diese Behandlung durchzuführen.

Die Faltenunterspritzung mit Botox oder Hyaluronsäure unterfällt offenkundig nicht unmittelbar dieser Definition. Durch die Rechtsprechung wurde der Begriff der Heilkunde weiter ausgedehnt auf solche Eingriffe bei denen der Eingriff selbst zwar nicht unmittelbar der Heilbehandlung dient, aber die angewandte Methode der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommt und ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Da für die Unterspritzung von Falten anatomische Kenntnisse, sowie Kenntnisse im Umgang mit einer Spritze erforderlich sind, ist diese Behandlung einer Heilbehandlung gleich zu setzten. Folglich dürfen derartige Behandlungen nur durch einen Arzt oder Heilpraktiker durchgeführt werden.

Bereich der Zahnheilkunde

Doch darf ein Zahnarzt nicht alle Heilbehandlungen vornehmen, sondern nur solche, die der Zahnheilkunde unterfallen. Die Tätigkeit der Zahnheilkunde ist in § 1 III Zahnheilkundegesetz (ZHG) geregelt. Demnach ist die Ausübung der Zahnheilkunde Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit gilt dabei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil im Jahre 1998 ausgeführt, dass sich die medizinischen Maßnahmen auf diese Körperregionen und die dort auftretenden Krankheiten beziehen müsse. Hierbei sei ein (begleitender) Übergriff auf die Gesichtoberfläche nicht zu beanstanden (OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.08.1998, MedR 1999, 219).

Es kommt deshalb primär darauf an, in welcher Körperregion der kosmetische Eingriff stattfindet. So dürften kosmetische Eingriffe an den Lippen, die dem Bereich des Mundes zuzuordnen sind, durch einen Zahnarzt erbracht werden. Einer Unterspritzung der Lippen durch einen Zahnarzt dürften die berufsrechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen.

Anders verhält es sich mit der Unterspritzung von Falten in weiter entfernten Regionen des Gesichts, wie etwa den Augen oder der Stirn. Diese Körperregionen fallen nicht den von der Zahnheilkunde umfassten Bereich so dass eine Durchführung durch einen Zahnarzt nicht zulässig ist.

Schwieriger ist die Einordnung der Falten in unmittelbarem örtlichen Umfeld des Mundes, so etwa zwischen Mund und Nase oder an den Mundwinkeln. Da das OLG Zweibrücken ausführte, dass Übergriffe in den unmittelbar angrenzenden Bereich zulässig sind, sollten auch diese Regionen in den zahnheilkundlichen Bereich fallen.

Rechtsprechung ist zu dieser Problemstellung noch nicht bekannt. Es ist aber zu beachten, dass der Patientenschutz von den Gerichten auf dem Gebiet der schönheitschirurgischen Eingriffe in der Regel sehr hoch angesetzt wird. Dies könnte dazu führen, dass Gerichte dazu neigen werden, den Bereich der Zahnheilkunde für kosmetische Eingriffe eher einzuschränken.

Konsequenzen

Die Konsequenzen sind nicht nur berufsrechtlicher Natur, sondern können auch eine saftige Geldstrafe durch ein Strafgericht nach sich ziehen.

So wurde vom Amtgericht Düsseldorf gegen einen Zahnarzt, der in unzulässiger Weise kosmetische Behandlungen vornahm, im Wege des Strafbefehls eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 verhängt. Dieser hatte bei einer Patientin eine Faltenbehandlung vorgenommen (Aktenzeichen 10 Js 274/07).

Auch bei zulässigen kosmetischen Eingriffen durch einen Zahnarzt gilt es einiges zu beachten: Da es sich bei diesen Eingriffen, wie oben dargestellt, ebenfalls um Heileingriffe handelt, ist der Patient umfassend aufzuklären.

Weiterhin ist zu beachten, dass für solche Eingriffe, die nicht medizinisch indiziert sind, Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen. Um zu vermeiden, dass die gesamten Einnahmen des Arztes hiervon betroffen werden (sogenannte „Abfärbetheorie“), muss eine strikte, organisatorische Trennung zwischen der freiberuflichen und der gewerblichen Tätigkeit erfolgen.

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