Das Landessozialgericht hat in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 18.12.2009 (Az. L 9 B 49/09 SO ER) entschieden, dass es einem privat krankenversicherten Sozialhilfebezieher zuzumuten ist, in den so genannten Basistarif zu wechseln, um die Belastung des Sozialhilfeträgers möglichst gering zu halten. Der Wechsel in den Basistarif schütze den Sozialhilfeempfänger ausreichend vor einer Ruhendstellung oder Kündigung seines Versicherungsvertrages sowie Aufrechnungen des Krankenversicherers. Die Kosten für den Basistarif müsse der Sozialhilfeträger allerdings erstatten – auch wenn sie höher seien als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger.
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