21. Februar 2013

Die Werbeaussage Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“, die in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte worden ist, ist irreführend. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 13.12.2012 entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt, die diese Werbeaussage untersagt (Az.: I-4 U 141/12). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Ein Unternehmen hatte Schüßler-Salze unter anderem mit der Aussage «Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft» beworben.

Aufgrund dessen wurde das Unternehmen auf Unterlassung dieser Werbung verklagt, weil diese irreführend sei. Das OLG Hamm sah diese Werbung ebenfalls als irreführen an und hat infolgedessen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung, die dem Unterlassungsbegehren statt gab, bestätigt.

Die zu beanstandende Werbeaussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz.

Begründet wurde das Urteil außerdem mit Hinweis auf § 5 HWG, wonach für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden darf.

Infolgedessen darf hier natürlich auch nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich – einen solchen stelle die Schwangerschaft dar – geworben werden.

Zudem wurde in Bezug auf die Schwangerschaft mit der beanstandeten Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten könnten.

Da die Wirkung des beworbenen Arzneimittels aber nicht wissenschaftlich gesichert ist, besteht in jedem Fall die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels raten.

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2012 – I-4 U 141/12.

 

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