3. November 2016

Die Bundeszahnärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben gemeinsam eine Broschüre „Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis – Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ veröffentlicht. Diese soll Fragen im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz beantworten, dass am 04. Juni 2016 in Kraft getreten ist und seitdem für Verunsicherung im Gesundheitsmarkt sorgt.

Die Broschüre bietet einen guten Überblick über die Neuregelungen mit einer umfassenden Darstellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der neuen Straftatbestände. Darüber hinaus enthält sie Bewertungen verschiedener Fallkonstellationen, von der Zuführung von Patienten, über Zuwendungen von gewerblichen Laboren bis hin zur Rabattgewährung und Laborbeteiligungen. Dabei deckt sich die Rechtsauffassung der BZÄK und KZBV im Wesentlichen mit dem Beratungsansatz unsere Kanzlei, den wir schon lange vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber unseren Mandanten vertreten haben.

Mit dem Gesetz stellt der Gesetzgeber Einflussnahme, Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe. Nach seiner Auffassung trugen die Sozial- und berufsrechtliche Regelungen dem Unwert von korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen nicht ausreichend Rechnung.

Aus diesem Grund hat er die Einführung zweier spiegelbildlich formulierten Straftatbestände der Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und der Bestechung (§ 299b StGB) im Gesundheitswesen beschlossen. Wettbewerbswidriges Verhalten und Verstöße gegen das Berufsrecht können damit Anknüpfungspunkt für eine Straftat sein.

Damit ist der Gesundheitsmarkt der einzige deutsche Markt, der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen ein eigenes Korruptionsstrafrecht hat.

Warum erst jetzt?

So begrüßenswert die nunmehr veröffentlichte Broschüre ist, so erstaunt doch, dass die Standesvertretung und Selbstverwaltung erst jetzt das Thema des Antikorruptionsgesetzes ernsthaft aufgreifen. Dies hätte viel früher geschehen müssen, um noch im Stadium des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblichen Einfluss auf die Neuregelungen nehmen zu können. Leider ist dies nicht geschehen.

Wir haben seit 2013 immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass ein solches Gesetz droht und dass ein solches Gesetz im Grunde nicht erforderlich ist, um korruptives Verhalten im Gesundheitswesen zu sanktionieren. Die vom Gesetz umfassten Verhaltensweisen waren auch in der Vergangenheit bereits nach berufsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften unzulässig.

Sie wurden in der Vergangenheit nur selten geahndet. Das neue Gesetz schafft daher keine neuen oder zusätzlichen Verbote, doch es verändert erheblich die Qualität der Sanktion. Nunmehr drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren in schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren. Hier hätte die Bundeszahnärztekammer unseres Erachtens sehr viel früher tätig werden müssen.

Jetzt ist das Gesetzt in Kraft und alle Marktteilnehmer müssen sich darauf einstellen und sollten dringed ihr Geschäftsverhalten dahingehend prüfen, ob die im Einklang mit den Bestechungs- und Bestechlichkeitsparagraphen stehen.

Hierzu kann die Broschüre von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung einen guten Beitrag leisten. Dennoch sollte im Zweifel eine konkrete rechtliche Prüfung erfolgen, da schon geringe Abweichungen von den beschriebenen Konstellationen darüber entscheiden können, ob das Verhalten strafbar ist oder nicht.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.