14. November 2011

Gem. § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich u.a. nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, Unwürdigkeit iSd BÄO Unwürdigkeit in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Dann droht der Approbationsentzug.

Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt; einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es – anders als bei der Unzuverlässigkeit – nicht.

Die Annahme der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs kann beispielsweise im Falle eines nachhaltigen Abrechnungsbetrugs hinreichend begründen sein.

Die Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führt unabhängig von einer möglicherweise damit verbundenen Bereicherungsabsicht des Arztes zu einer Schädigung der Solidargemeinschaft der Gesundheitsfürsorge. Dass dies gerade durch einen Arzt verursacht wird, ist in den Augen eines verständigen Durchschnittsbeobachters nicht tragbar und kann daher ebenfalls einen Approbationsentzug rechtfertigen.

Unwürdigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn ein (Zahn)Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen eine Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte ehrenrührige Straftat begangen hat. Eine solche Straftat muss nicht unmittelbar im Verhältnis des Zahnarztes zu seinen Patienten angesiedelt sein. Daher stellt die Begehung eines Sexualdelikts (§ 177 StGB) ein Verhalten dar, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufs unabhängig davon ergibt, ob das Opfer Patient der Praxis war.

Zahlreiche Fälle vorsätzlicher Körperverletzung durch medizinisch nicht indizierte Impfungen können ebenfalls einen Widerruf der Approbation begründen.

Es ist allerdings nicht erforderlich, dass das schwerwiegendes Fehlverhalten die eigentliche Ausübung der Heilkunst betrifft. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch erhebliche Straftaten eines Arztes, die keinerlei Zusammenhang mit seiner als solchen unbeanstandbar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit führen können

So kann etwa eine schwerwiegende, beharrliche Steuerhinterziehung (falsche Steuererklärung über 6 Jahre hinweg) die Annahme der Unwürdigkeit und damit den Approbationsentzug rechtfertigen (OVG Lüneburg 8 LA 197/09, GesR 2010, 101).

Die Unwürdigkeit kann sich also auch aus einem nicht berufsbezogenen schweren Fehlverhalten ergeben.

Richtiges Verhalten im Strafverfahren bei Approbationsentzug

Geht dem Approbationsentzugsverfahren ein Strafverfahren voraus, ist unbedingt zu beachten, dass Feststellungen im Strafverfahren für das Approbationsentzugsverfahren bindend sind. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Behörden und Gerichte Feststellungen beispielsweise in einem rechtskräftigen Strafbefehl – erst recht in einem rechtskräftigen Strafurteil – der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen können, ohne diese nochmals auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen.

Nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass sogar die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gemacht werden dürfen, die auch den Widerruf einer Approbation beinhaltet bzw. bestätigt, gilt das erst recht für Strafurteile, die im Strafverfahren auf der Grundlage einer Hauptverhandlung ergehen.

Daher ist es von immenser Bedeutung, dass wenn ein Arzt mit Strafverfolgungsbehörden als Beschuldigter in Kontakt kommt, er sich unbedingt von einem Strafverteidiger vertreten kennt, der auch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung überschauen kann. Leider ist allzu häufig festzustellen, dass Ärzte an dieser Stelle falsch beraten werden. So werden beispielsweise Strafbefehle im Strafverfahren akzeptiert, ohne dass berücksichtigt wird, dass die Feststellungen des Strafbefehls zur Grundlage eines Approbationsverfahrens gemacht werden können. Das böse Erwachen kommt dann immer dann, wenn der betroffene Arzt nach Abschluss des Strafverfahrens Post von der zuständigen Aufsichtsbehörde bekommt, die den möglichen Approbationsentzug zu prüfen hat.

Um auch solche Fälle von Approbationsentzug mit der nötigen Fachkompetenz beraten zu können, werden Strafverfahren unserer Mandanten von unserem off counsel, dem Strafverteidiger Marc von Harten geführt. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Strafverteidiger und unserer Kanzlei stellen wir sicher, dass stets auch die berufsrechtlichen Implikationen eines Strafverfahrens im Fokus der Strafverteidigung stehen. Nur so können unnötige und möglicherweise existenzgefährdende Fehler im Strafverfahren vermieden werden.

Bei Bedarf rufen wir Sie gerne an.

 

 

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