21. November 2016

Seit Juni diesen Jahres ist nun das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, besser bekannt als sog. Antikorruptionsgesetz, in Kraft. Nach anfänglicher Verunsicherung im Markt entsteht in wesentlichen Fragestellungen mittlerweile Klarheit, wie zukünftig mit bestimmten Geschäftsmodellen umgegangen werden sollte.

Einige Info-Broschüren wurden mittlerweile zum Thema Antikorruptionsgesetz herausgegeben.  Unsere Kanzlei hat eine solche für den Bundesverband Dentalhandel e.V. formuliert. Und auch die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe haben solche Broschüren herausgegeben.

Wir wollen zwei Themenstellungen herausgreifen, die aktuell im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz in der Dentalbranche diskutiert werden. Dabei geht es zum einen um das Thema „Partnerfactoring“, zum anderen um das Thema der Beteiligung eines Zahnarztes an einem gewerblichen Labor. 

Alle vorgenannten Info-Broschüren kommen zu diesen Themen zu den gleichen Ergebnissen.

Partnerfactoring

Zum Thema Partnerfactoring haben wir bereits vor dem Inkrafttreten des Anikorruptionsgesetzes eine kritische Haltung gehabt. Beim Partnerfactoring verkauft der Zahnarzt die Gesamtforderung, die auch das enthaltene Laborhonorar enthält, an einen externen Dienstleister. Das Partnerfactoring zwischen Zahnarzt, Labor und  Abrechnungsgesellschaft wird nun häufig so vereinbart, dass die Auszahlung der in der Gesamtrechnung enthaltenen Laborkosten direkt an das Labor erfolgt. Der Zahnarzt erhält lediglich den auf ihn entfallenen Honoraranteil. Die Gebühren des Partnerfactorings werden regelmäßig von Zahnarzt und Labor geteilt.

Die Bundeszahnärztekammer schreibt dazu nun:

„Da hier mittelbar bzw. im faktischen wirtschaftlichen Ergebnis das Dentallabor die Factoring-Gebühren des Zahnarztes für den zahntechnischen Anteil seiner gegenüber dem Patienten bestehenden Forderung „übernimmt“, wird hier mitunter von einer Strafbarkeit gemäß §§ 299a, 299b StGB ausgegangen. (…) Ggf. kann dies auch bedeuten, von einem vorhandenen Partnerfactoring Abstand zu nehmen.“

Und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe schreibt dazu:

„Ein problematisches Geschäftsmodell stellt das sogenannte „Partnerfactoring“ bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz dar. (…) Zwar wird auch die Ansicht vertreten, das Partnerfactoring unterfiele nicht dem Tatbestand
des Korruptionsgesetzes (so Fehn, GesR 2016, S. 333-339). Zur eigenen Absicherung dürfte es sich aber anbieten, vorerst von dieser Kooperationsform Abstand zu nehmen und die Spruchpraxis der Strafgerichte abzuwarten.“

Herr Oberstaatsanwalt Alexander Badle, Leiter der hessischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, hält dieses Modell nach eigenen Angaben bei einer öffentlichen Disksussionsveranstaltung ebenfalls für strafrechtlich relevant.

Insgesamt muss also vom Partnerfactoring aktuell abgeraten werden, da zumindest ein erhebliches Verfolgungsrisiko besteht.

Beteiligung des Zahnarztes an einem gewerblichen Labor

Zahnärzte dürfen sich wie jeder andere grundsätzlich wirtschaftlich betätigen. Strafrechtliche Probleme können aber entstehen, wenn ein Zahnarzt an einem gewerblichen Labor beteiligt ist und gleichzeitig eigene Aufträge an das Labor vergibt. Denn Gewinne und sonstige Einnahmen aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem Unternehmen sind als Vorteil im Sinne der §§ 299a und 299b StGB zu betrachten.

Die Bundeszahnärztekammer führt dazu in ihrer Infobroschüre aus:

„Erfolgt die Gewinnausschüttung, weil der Zahnarzt dem Unternehmen z.B. Patienten zuführt oder er bei dem Unternehmen z.B. Medizinprodukte (etwa Zahnersatz) bezieht, kommt insoweit eine Strafbarkeit in Betracht. Denn nach Auffassung des
Gesetzgebers können sich die Patienten in solchen Fällen nicht darauf verlassen, dass die zahnärztliche Empfehlung alleine aufgrund medizinischer Erwägungen getroffen wurde. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nach Auffassung des Gesetzgebers dabei, ob die Zuführungsoder Bezugsentscheidung kausal für einen dem Zahnarzt zufließenden Vorteil ist bzw. diesen spürbar (maßgeblich) beeinflusst. Eine solche Kausalität
dürfte zumindest dann bestehen, wenn der Vorteil aus der Unternehmens/-Laborbeteiligung unmittelbar vom Umfang der durch die Aufträge
des beteiligten Zahnarztes generierten Umsätze des Labors abhängt (umsatzabhängige Gewinnbeteiligung), zumal hierin auch eine dem jeweiligen Umsatz zuzuordnende, unzulässige Rückvergütung gesehen werden kann.“

Ebenso sieht es die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, die ausführt:

„Besonders zu sensibilisieren ist schließlich für die Problematik der Beteiligung eines Zahnarztes an einem gewerblichen Dentallabor. Eine Investition bzw. reine Unternehmensbeteiligung ist zwar nicht per se unzulässig. Ein Problem stellt sich aber zumindest dann, wenn der Zahnarzt eigene Aufträge an das Dentallabor vergibt, an dem er selber beteiligt ist oder anderweitig Gewinnausschüttungen erhält. An diesem Punkt kommt der Zahnarzt in einen rechtlichen Konflikt mit seiner Pflicht zur heilberuflichen
Unabhängigkeit. (…) Wichtig: Ein „besonders schwerer Fall“ der Bestechung / Bestechlichkeit liegt u.a. bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung vor (siehe oben Teil I, Nr. II.3). Wenn also nur drei (oder mehr) Zahnärzte gemeinsam ein gewerbliches Dentallabor betreiben und die eigenen Praxisaufträge jeweils an dieses Labor vergeben, könnte bereits von bandenmäßigem Handeln und damit von einem „besonders schweren Fall“ der Bestechung / Bestechlichkeit ausgegangen werden. Ebenso könnte, soweit der Betrieb des Labors auf Dauer angelegt ist und es einige Gewinne abwirft, ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegen und je nach Höhe der Gewinnausschüttungen auch ein Vorteil großen Ausmaßes. In allen Fällen drohte eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten – eine Geldstrafe ist hier nicht mehr vorgesehen. Dies gilt gleichermaßen bei einer Gemeinschaftspraxis aus drei (oder mehr) Gesellschaftern, die gleichzeitig an einem gewerblichen Labor beteiligt sind, von dem die Praxis die zahntechnischen Arbeiten bezieht.“

Auch wir raten Zahnärzten, die an einem gewerblichen Labor beteiligt sind und die Höhe ihrer Gewinnbezugsansprüche maßgeblich durch eigene Arbeiten beeinflussen, das gewerbliche Labor wieder als Eigenlabor in die Praxis zu integrieren.

Beide Fragestellungen, Partnerfactoring und Beteiligung an einem gewerblichen Labor, zeigen, wie aufmerksam die neue Rechtsentwicklung zum Antikorruptionsgesetz zu beachten ist, wenn man Strafbarkeitsrisiken ausschließen möchte. Das Strafrecht ist ein Bereich, in dem es sich nicht empfiehlt, nach dem Motto „Try & Error“ zu agieren. Vielmehr geht es um maximale Absicherung für alle Beteiligten. Und zwar im Sinne der Zahnärzte und im Sinne der Dentalindustrie. Wer hier heute Fehler macht, könnte in einigen Jahren von diesen Fehlern eingeholt werden. Umso wichtiger ist es insbesondere für die Industrie, Vertriebsmodelle und Angebote einer Prüfung zu unterziehen. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme mit dem Antikorruptionsgesetz zu vereinbaren ist, empfiehlt es sich, Berater zu konsultieren, die über die nötige Branchenkenntnis ebenso verfügen wie über Kenntnisse im Straf-, Zivil- und insbesondere im Wettbewerbsrecht. Denn all diese Rechtsgebiete fließen im Antikorruptionsgesetz zusammen. Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie uns gerne an.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.