7. April 2013

Wie Bundesgesundheitsminister Herr Daniel Bahr diese Woche verkündete, soll noch in dieser Legislaturperiode ein Straftatbestand zur Bestechung und Bestechlichkeit von Leistungserbringern im Gesundheitswesen ins Sozialgesetz V aufgenommen werden.

Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde durch die Regierungsfraktion nunmehr als Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes im vorherigen Jahr, dass Ärzte keine Beauftragten der Krankenkassen seien und daher die einschlägigen Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuches auf sie nicht anwendbar sei, vorgelegt.

Künftig soll es im § 70 SGB V geregelt werden, dass Leistungserbringer keine Entgelte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile als Gegenleistung fordern oder sich versprechen lassen dürfen für Verordnung von Leistungen, Zuweisung von Leistungserbringern, Abgabe von Mitteln oder sonstigen Veranlassung von Leistungen für Untersuchungen oder Behandlungen von Versicherten.

Unter „sonstige wirtschaftliche Vorteile“ versteht man gem. § 128 SGB V die verbilligte oder kostenlose Zurverfügungstellung von Geräten, Materialien, Schulungsmaßnahmen oder die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder der Beteiligung an den Kosten hierfür

Neu aufgenommen wird § 307c SGB V, welcher die Strafen für eine Vorteilsannahme iSd. § 70 SGB V regeln soll. Dieser sieht für die Vorteilsannahme bzw. Gewährung größeren Ausmaßes, Geld und Haftstrafen bis zu 3 Jahren. Im Falle einer gewerbsmäßiger Bestechung und Bestechlichkeit drohen 5 Jahre Haft. Somit entspricht das Strafmaß den Korruptionsregeln des StGB.

Gesetzesverstöße werden nach den Willen der Regierungsfraktion ausschließlich auf Antrag verfolgt, wobei antragsberechtigt nicht nur die betroffenen Versicherten, Mitbewerber, Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen und Kammern sondern auch Industrien, Handwerks- und Handelskammern sowie Branchen und Berufsverbände seien sollen.

Ob der Gesetzesentwurf in der jetzigen Form tatsächlich verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. In Anbetracht des derzeit herrschenden „Ärzte-Bashings“ und der Erkenntnis der Regierungsfraktion, dass mit einem derartigen Thema Wahlkampf zu betreiben ist, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Entwurf noch vor der Wahl Gesetz wird.

Vor der gerne ignorierten Tatsache, dass sowohl Vorteilsgewährung als auch –annahme bereits nach  der bestehenden Gesetzeslage sanktioniert werden können, erscheint der vorgelegte Gesetzesentwurf nicht hinreichend durchdacht.

Dass die Politik sich nach dem Beschluss des BGH und dem medialen Echo hierauf genötigt sah eine strafrechtliche Handhabe gegen sogenannte korrupte Ärzte zu schaffen, war zu erwarten. Wünschenswert wäre es gewesen, dass ein solcher Gesetzesentwurf erst nach einer ausreichenden Befassung mit der Thematik veröffentlicht worden wäre. Welche Konsequenzen diese neue Regelung für medizinische Leistungserbringer haben wird, bleibt abzuwarten.

SPD, Grüne und Linke kritisieren das Gesetzesvorhaben. Aber nur deshalb  weil die drei Oppositionsparteien in eigenen Anträgen teils noch schärfere Regelungen verlangen.

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Eine Antwort

  1. „Die Kleinen hängt man, die Grossen lässt man laufen“

    Der Staat will sich selbst als Hauptveranwortlicher bzw. der Krankenhausunternehmer halt nicht strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen, sondern sucht nach einem Sündenbock für offenkundiges staatliches Missmanagement. Man spricht hier in politischen Zirkeln inzwischen von der Notwendigkeit eines „lernenden Systems“

    Indem man an einzelenen Ärzten ein Exempel statuiert, hofft der Staat, dass die übrigen Krankenhausärzte von sich aus solche angebotenen „Bestechungen“ von bzw. durch Staatsunternehmen ablehnen.

    Würde der Staat stattdessen versuchen, sich selbst, also das System selbst haftbar zu machen, würde er ja seine eigenen Firmen und damit seinen eigenen Staatsbesitz zerstören. Diese sind aber systemrelevant und können alleine deshalb schon nicht strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.

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