21. August 2015

Mit Datum vom 1. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Wir haben darüber mehrfach berichtet (u.a. HIER Mindestlohn).

Gem. § 13 MiLoG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt,  für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, den Mindestlohn einzuhalten.

Hieraus entsteht die Frage, ob Zahnärzte für die Einhaltung des Mindestlohn auch dann haften, wenn das mit der Herstellung einer zahntechnischen Leistung beauftragte Fremdlabor Arbeitnehmer unter Mindestlohn beschäftigt.

Die Antwort auf diese Frage ist ein eindeutiges JA!

Zahnärzte haften bei der Beauftragung eines zahntechnischen Labors für Mindestlohnansprüche der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

Als Zahnarzt sollte man sich sein Labor also gut aussuchen UND sich vom zahntechnischen Labor schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Vorgaben des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Dies verhindert zwar die Haftung des Zahnarztes nicht. Jedoch hätte der Zahnarzt dann gegenüber dem Zahntechniker einen Anspruch auf Ersatz eines evtl. eintretenden Schadens.

Mindestlohn Mustervereinbarung

Die Zahnärztekammer Bayern stellt ein geeignetes Muster zur Verfügung. In diesem ist auch vorgesehen, dass der Zahntechniker sich gegenüber dem Zahnarzt verpflichtet, den Zahnarzt von einer möglichen Haftung nach § 13 MiLoG freizustellen. Wir empfehlen, dass sie dieses Schreiben entsprechend verwenden sollten.

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