30. September 2009

Die Risikoaufklärung im Vorfeld einer Operation erfordert grundsätzlich, dass der Patient über die mit dem Eingriff typischerweise verbundenen Risiken und Komplika-tionsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Eine erweiterte Aufklärungspflicht gilt jedoch nach herrschender höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen, insbesondere also bei rein kosmetischen Operationen (Schönheitsoperationen).

Da derartige Eingriffe eher psychischen oder ästhetischen Bedürfnissen dienten, obliege es der besonderen Verantwortung des Arztes, dem Patienten das Für und Wider umfassend mit allen Konsequenzen zu erläutern. Dem Patienten seien etwaige Risiken deutlich sowie hinreichend drastisch und schonungslos vor Augen zu stellen, damit er genau abwägen könne, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Schäden in Kauf nehmen wolle.

Das VG Mainz ist dieser Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 30.07.2009 (Az. BG-H 1/09.MZ) gefolgt und hat einem Arzt einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- € auferlegt.

Der Arzt führte bei einem Patienten eine Fettabsaugung der Bauchdecke durch. In der Operationseinwilligung wurden verschiedene Komplikationsmöglichkeiten aufge-führt. Ein Hinweis auf mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekro-sen war jedoch nicht enthalten. Nach der Operation verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel, so dass im Rahmen einer stationären Behandlung vier Operationen zur Entfernung der nekrotischen Bauchwand durchgeführt werden mussten.

Nach Auffassung des VG Mainz hätte der behandelnde Arzt seinen Patienten vor diesem rein kosmetischen Eingriff auch über die letztlich eingetretenen Kompli-kationen informieren müssen. Nur so wäre der Patient in der Lage gewesen, eine gründliche Abwägung des Für und Wider der Operation vorzunehmen.

Praxistipp

Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch indiziert ist, umso ausführlicher, umfassender und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige Risiken zu informieren. Im Zweifel sind auch untypische Komplikationsmöglichkeiten ausführlich darzustellen.

(Foto: © Momo111 / PIXELIO, www.pixelio.de)

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2 Antworten

  1. Sehr interessanter Artikel zur aktuellen Rechtsprechung bei Schönheitsops. Das zeigt wie wichtig sowohl dem Arzt als auch dem Patienten sein sollte im Vorfeld informiert zu sein.

  2. Tatsächlich ist Information vor einer Schönheitsoperation unabdingbar und ich finde als seriöser Arzt schuldet man es seinen Patienten auch, sie restlos über alle Risiken aufzuklären, die es gibt.

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