5. April 2011

Gleich wie man zu diesem Thema nun steht, ob man die Substitution als Segen oder Last empfindet, die Heilkundeübertragungsrichtlinie wird kommen!

Seit 3 Jahren wird über sie verhandelt und vor ca. zwei Wochen wurde sie beschlossen. Der G-BA hatte einen Katalog von ärztlichen Tätigkeiten aufgestellt, die auf Angehörige der Pflegeberufe zur selbständigen Ausübung von Heilkunde übertragen werden können.

Rechtsgrundlage für diese Richtlinie zur Übertragung der Heilkunde ist § 63 SGB V. Danach können die Krankenkasse und ihre Verbände Modellvorhaben durchführen oder nach § 64 SGB V mit den Leistungserbringern vereinbaren. Absatz 3c bestimmt, dass diese Modellvorhaben auch die Übertragung von ärztlicher Tätigkeit, bei der es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, beinhalten können. Der Katalog dieser Leistungen wird vom G-BA beschlossen.

Geregelt werden die Delegation und die Substitution ärztlicher Leistungen. Spannend und vor allem sehr umstritten ist dabei die Substitution. Denn die Delegation gibt es schon länger und wurde 2008 auch in einer Liste delegierbarer Tätigkeiten von der Bundesärztekammer kundgetan.

Die Substitution hingegen, welche nach dem Gesetzeswortlaut und auch der Heilkundeübertragungsrichtlinie als selbstständige Ausübung von Heilkunde bezeichnet wird, wird einerseits als Konkurrenz zu den Ärzten und andererseits als Lösungsweg zur Bekämpfung des Ärztemangels betrachtet und spaltet dementsprechend die Gemüter.

Übertragen werden ärztliche Tätigkeiten im Übrigen nur auf Pflegekräfte. Zwar sprachen sich niedergelassene Ärzte auch für die Übertragung auf Medizinische Fachangestellte aus, dies wurde allerdings mit der Begründung, dass der Gesetzeswortlaut (§ 63 SGB V) nur von Pflegekräften spreche, abgelehnt.

Werden aus den Pflegekräften nun Leistungserbringer und damit Konkurrenten?

Und kommt diese Konkurrenzsituation dem Ärztemangel zu Gute?

Um diese Fragen erörtern zu können, ist entscheidend, was die Übertragung selbstständiger Heilkunde nun tatsächlich bedeutet. Die Richtlinie ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Allerdings erklärte Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA, dass Pflegekräfte eigenständig Heil- und Hilfsmittel verordnen und Patienten überweisen dürfen. Es werde hierfür allerdings Vordrucke geben, um Verwechslungen mit Rezepten und Überweisungsformularen auszuschließen.

Demnach sind Modellverträge zwischen Kassen und Pflegekräften zu erwarten, an welchen die Ärzte nicht beteiligt seien, auch nicht die „behandelnden Ärzte“, so Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Für die besagten Leistungen entsteht ganz klar eine Art „Konkurrenzsituation“ für die Ärzte. Zudem befürchten viele, dass die Qualität hierunter zu leiden habe. Auf der anderen Seite hingegen, kann auch eine Chance in der Übertragung so mancher Leistungen gesehen werden. Nicht nur, dass in Gegenden mit Unterversorgung Abhilfe in jenen Bereichen geschaffen werden könnte, so könnte auch die Versorgung an sich optimiert werden. (Beispiel des Operationsassistenten)

Die Kassen sehen insbesondere wirtschaftliche Vorteile, da so Doppeluntersuchungen vermieden werden könnten und damit langfristig Geld zu sparen wäre. An diesem Punkt besteht selbstverständlich eine berechtigte Sorge der niedergelassenen Ärzte, die finanzielle Einbußen befürchten.

Fazit

Klar ist, es handelt sich um ein brisantes Thema, dass durch den Beschluss der Heilkundeübertragungsrichtlinie wieder an Fahrtwind gewonnen hat. Es gibt viele Pros und Contras. Wie sich die Heilkundeübertragungsrichtlinie in der Praxis tatsächlich auswirkt, ist derzeit nicht absehbar.

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