4. Juli 2014

Der 1. Zivilsenat des OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 25.09.2013 – 1 U 24/121 – entschieden, dass die Einwilligungserklärung eines Patienten auf die persönliche Leistungserbringung durch den Chefarzt beschränkt ist, wenn der Patient hierfür eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen hat. Wird die Operation in einem solchen Fall durch einen, selbst vorher namentlich aufgelisteten Vertreter des Chefarztes durchgeführt, so ist der Eingriff mangels Einwilligungsaufklärung gleichwohl rechtswidrig, wenn nicht der Patient zuvor von der – tatsächlich bestehenden und der Behandlungsseite nachzuweisenden – unvorhergesehen Verhinderung des Chefarztes informiert worden ist, welche im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststand.

Auch die Bezahlung einer solchen Operation durch den Patienten kann nicht als konkludente nachträgliche Billigung der Behandlungssubstitution gesehen werden, da dem eine Chefarztrechnung bezahlenden Patienten regelmäßig das erforderliche Erklärungsbewusstsein fehlen wird, hierdurch die Durchführung der Operation durch den Vertreter des Chefarztes nachträglich zu genehmigen.

Des Weiteren hat das OLG Braunschweig noch zu in AGB geregelten Vertretervereinbarungen Stellung genommen. Diese hält es nur dann für wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter bestimmt ist, welcher hierin auch namentlich benannt sein muss. Des Weiteren hält die Klausel der Kontrolle nur stand, wenn die Verhinderung des Chefarztes im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlarztvereinbarung nicht bereits feststand.

Diese Grundsätze haben nach dem OLG Allgemeingültigkeit, also unabhängig davon, ob es um eine Honoraranspruch des Arztes geht, oder um einen gegen den Arzt gerichteten Haftungsanspruch des Patienten.

Das Urteil ist für die Praxis exemplarisch. Die tägliche Beratungspraxis zeigt, dass viele Wahlarztvereinbarungen unwirksam sind, oder die Patienten sich aus ihrer Zahlungspflicht befreien können. Wahlarzt-, Vertreter- oder Individualvereinbarungen sind sowohl durch den Wahlarzt als auch den Krankenhausträger kritisch zu hinterfragen und an die neuesten gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen, um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen.

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