28. Juni 2017

Wer über WhatsApp die Telefonnummern seiner Kontakte automatisch an das Unternehmen weiterleitet, ohne die Betroffenen vorher um Erlaubnis zu fragen, begeht eine Rechtsverletzung.

Das Gericht hatte bereits im Mai dieses Jahres entschieden, dass jeder WhatsApp-Nutzer den Datenschutz verletze, weil das Programm das Adressbuch aus dem Mobiltelefon auslese, ohne dass die Kontakt-Inhaber dazu eingewilligt hätten. Das Amtsgericht Bad Hersfeld entschied dies in einem Sorgerechtsstreit (Az. F 120/17 EASO), in dem es auch um die Smartphone-Nutzung eines elf Jahre alten Jungen ging.

Leitsatz der Amtsgerichtsentscheidung Bad Hersfeld:

  1. Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales ’smartes‘ Gerät (z.B. Smartphone) zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.
  2. Verfügen die Eltern selbst bislang nicht über hinreichende Kenntnisse von ’smarter‘ Technik und über die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können.
  3. Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen. Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
  4. Nutzen Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren den Messenger-Dienst „WhatsApp“, trifft die Eltern als Sorgeberechtigte die Pflicht, ihr Kind auch im Hinblick auf diese Gefahr bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne ihres Kindes zu treffen.

    Praxistipp

    Das Gericht erlegte der Mutter nach den Leitsätzen konkrete Auflagen zur elterlichen Kontrolle der Smartphone-Nutzung ihres Kindes auf. Das sich aus diesem Urteil nun allerdings eine konkrete Gefahr einer Abmahnwelle herleiten läßt, ist nicht wirklich zu befürchten. Denn in der Praxis wären private Abmahnungen in den meisten Fällen widersinnig. Wer allerdings sein smartphone auch beruflich nutzt, sollte WhatsApp besser nicht installieren, da hier das rechtliche Risiko höher ist.

    Auch wenn es sich um eine für andere Gerichte nicht bindende Entscheidung eines Amtsgerichts handelt, könnte dieses Urteil Signalwirkung haben. Viele Menschen werden jetzt erst auf die seit Jahren gängige Praxis des Unternehmens aufmerksam.

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