29. März 2016

Zwar dürfen (Zahn)Ärzte in gewissem Umfang für ihre Praxis und die dort angebotenen Leistungen werben, dabei gilt es allerdings die rechtlichen Grenzen zu beachten.

Im Heilmittelwerberecht bestimmt § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) das grundsätzliche Verbot der Wertreklame einschließlich des Preisnachlasses. Der gesetzgeberische Zweck dieser Norm liegt in der Sorge um eine unsachliche Beeinflussung der adressierten Verbraucher, namentlich einer Beeinträchtigung der Therapiefreiheit des (Zahn)Arztes. Der Patient soll seinen (Zahn)Arzt wegen des ihm entgegengebrachten Vertrauens aufsuchen und nicht aus möglicher „Schnäppchen-Gier“.

Dass diese werberechtlichen Grenzen nicht immer beachtet werden, zeigen zwei aktuelle Urteile. Das Landgericht Stuttgart sowie das Landgericht Stade haben Zahnärzte abgemahnt, die ihren Patienten kostenlose Leistungen angeboten haben.

In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.08.2015 (Az.: 11 O 75/15) wurde einem  Zahnarzt das Anbieten kostenloser Professioneller Zahnreinigungen verboten. Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen u.a. aus, dass die unzulässige Werbung

 „(…) die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der angesprochenen Verbraucher begründet. Sie begründet die konkrete Gefahr, dass Verbraucher die Praxis des Klägers allein deshalb aufsuchen, weil es dort etwas „gratis“ gibt, nicht aber, weil sie sich aufgrund sachlicher Erwägungen entschieden haben, die ärztlichen Dienste des Klägers in Anspruch zu nehmen.“.

kostenlose Leistungen

Kurz zuvor hat das Landgericht Stade in seinem Urteil vom 25.06.2015 (Az.: 8 O 37/15) einer Zahnarztpraxis verboten, im Rahmen eines sogenannten „Vitalplans“ für „50+Patienten“ kostenlos „darüber zu informieren, wie er seine optimale Zahngesundheit, Vitalität und Ästhetik im Bereich seiner Zähne zurückerhalten kann“. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass die kostenlos angebotenen Leistungen aus Sicht des Verbrauchers eine Zuwendung und sonstige Werbeabgabe i. S. d. § 7 HWG darstellen und geeignet seien, seine Entscheidung, zu wem und in welchem Umfang er sich in zahnärztliche Behandlung begibt, unsachlich zu beeinflussen.

Fazit: Zur Vermeidung von Abmahnung, Ordnungsgeldern und Co. ist bei der Durchführung von Werbemaßnahmen unbedingt auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu achten. Für den Fall des Verstoßes drohen den (Zahn)Ärzten Unterlassungsklagen mit der häufigen Folge einer Abmahnung sowie Ordnungsgelder für den Fall der wiederholten unzulässigen Werbung durch den (Zahn)Arzt.

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