6. August 2008

Ärzte dürfen in den Räumen ihrer Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung anbieten, wenn sie diese Tätigkeit von ihrer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt halten.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.05.2008 nunmehr entschieden und damit die anderslautenden Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt und des Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben.

In dem konkreten Fall bot die Beklagte über Ernährungsberater ein Ernährungsprogramm zur Gewichtsreduktion an. Über ihren Internetauftritt wandte sich die Beklagte an Ärzte und warb dafür, die gewerbliche Ernährungsberatung durch den Arzt in den Praxisräumen anzubieten. Unter anderem beinhaltete ihre Seite den Hinweis, dass das ärztliche Berufsrecht einer gewerblichen Tätigkeit nicht entgegensteht, wenn sie von der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich getrennt durchgeführt wird. Mit der Trennung war insbesondere gemeint, dass die gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Sprechstunden- und Behandlungszeiten stattzufinden haben und die Mehrfachnutzung vorhandener Praxisräume keiner Beschränkung unterliegt.

Die Wettbewerbszentrale als Klägerin mahnte das Unternehmen wegen dieser Werbung ab, da sie der Auffassung war, dass Ärzte, die gewerbliche Ernährungsberatung in den Räumen ihrer Praxis betreiben, gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen verstoßen. Zu diesem Verstoß habe die Beklagte ihre Kollegen in wettbewerbswidriger Weise aufgefordert.

Der Auffassung der Wettbewerbszentrale hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 29.05.2008 (I ZR 75/05) entschieden, dass die Beklagte die Ärzte durch die Werbung nicht zu einem wettbewerbs- und berufswidrigen Verhalten veranlasst hat. Insbesondere verstößt die Vornahme einer gewerblichen Ernährungsberatung nicht gegen § 3 Abs. 2 MBO, da die berufsrechtlichen Bestimmungen keine räumliche Trennung erfordern.

Das Verbot in § 3 Abs. 2 MBO soll lediglich einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen. Es ist daher nur gerechtfertigt, wenn vernünftige Zwecke des Gemeinwohls dies erfordern. Eine solche unerwünschte Kommerzialisierung konnte der BGH in dem vorliegenden Fall nicht erkennen, da eine Ernährungsberatung als sinnvoll und nicht ungewöhnlich empfunden werde. Die betreffenden Patienten würden das Angebot einer gewerblichen Ernährungsberatung keinesfalls so einordnen, dass der Arzt sein Verhalten nicht mehr in erster Hinsicht an den gesundheitlichen Interessen der Patienten, sondern am ökonomischen Erfolg ausrichte. Dies gelte nach Auffassung des BGH selbst dann, wenn die Beratung durch den Arzt in dessen Praxisräumen erfolgt.

Fazit: Damit hat der BGH eindeutig entschieden, dass Ärzte außerhalb ihrer Sprechstundenzeit in ihren Praxisräume gewerbliche Ernährungsberatung anbieten dürfen. Voraussetzung ist lediglich eine organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Trennung. Eine räumliche Trennung, wie bisher gefordert, ist damit nicht mehr erforderlich. Wer plant, eine entsprechende Ernährungsberatung in seinen Praxisräumlichkeiten zu integrieren, sollte das Vorhaben dennoch durch einen erfahrenden Medizinrechtler prüfen lassen, um zu gewährleisten, dass die übrigen rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

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