27. März 2007

Im ersten Teil dieses Artikels wurde anhand der neuesten Rechtsprechung ausgeführt, welchen Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung in Bezug auf Wahlleistungen der Zahnarzt gerecht werden muss. Doch was passiert, wenn eine Unterrichtung unterblieben ist oder fehlerhaft war und der Patient auf der Basis dieser Vereinbarung über einen langen Zeitraum behandelt wurde? Kann der Patient in dem Fall die Rückerstattung des von ihm privat gezahlten ärztlichen Honorars verlangen?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Im konkreten Fall war die Wahlleistungsvereinbarung mangels unzureichender Unterrichtung unwirksam, doch die Patientin hatte ungeachtet dessen über einen Zeitraum von über zwei Jahren die Leistungen abgerufen. Diese waren von dem betreffenden Arzt beanstandungsfrei erbracht und von der Klägerin anstandslos gezahlt worden. Nach Abschluss der Behandlung forderte die Klägerin aufgrund der unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung die privat gezahlten Beträge in Höhe von über € 20.000,– für die Behandlung zurück.

Mit Urteil vom 01.02.2007 (Az: III ZR 126/06) lehnte der BGH den Anspruch der Patientin auf Rückzahlung wegen des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung ab.

Zwar gebe es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass derjenige, der die Vorteile einer unwirksamen Vereinbarung endgültig genossen hat, die von ihm erbrachte Gegenleistung, d.h. die Zahlungen, nicht zurückfordern kann. Vielmehr hat jedes Mal eine Einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung zu erfolgen.

Diese ergab nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall, dass die Patientin durch ihre anstandslose Zahlung über den längeren Zeitraum daran mitgewirkt hatte, dass der Eindruck entstehen musste, sie werde sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass es an der rechtlichen Grundlage für die Leistungen fehlt.

Dieser Einwand gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine einmalige Leistung des Arztes/Zahnarztes gehandelt hat. In dem Fall führt eine unwirksame Wahlleistungsvereinbarung stets zu einem Rückforderungsanspruch des betreffenden Patienten.

Fazit:
Bei einem Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, mit der Folge, dass für die Honorarforderung des Arztes/Zahnarztes keine rechtliche Grundlage besteht. Hat die Patientin ungeachtet dessen über einen längeren Zeitraum die Rechnungen bezahlt, kann jeweils nach einer Würdigung im Einzelfall der Rückforderung, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden. Bevor der Zahnarzt/ Arzt auf sein Honorar verzichtet, sollte er von seinem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob unter Umständen dieser Einwand ausnahmsweise möglich ist.

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