30. Juli 2014

Die von einem Medizinproduktehersteller im März 2012 angemeldete Marke „ONLINE-ULTRAFILTRATION“ ist gemäß einem Beschluss des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 3.7.2014 unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Hacker für Dialysegeräte und -dienstleistungen rein beschreibend  – insbesondere auch der Bestandteil Online als Hinweis auf eine Dialysemethode (BPatG, Beschluss vom 3. Juli 2014, 30 W (pat) 508/13).

Ausgangssituation

Ein Hersteller von Systemen für Verfahren der akuten Nierenersatz-Therapie meldete die Bezeichnung ONLINE-ULTRAFILTRATION für „Apparate für medizinische Zwecke und deren Teile, insbesondere Blut- und Plasmatherapiegeräte zur kontinuierlichen und extrakorporalen Nierenersatztherapie sowie Filter und Adsorber zur Blut- und Plasmatherapie, insbesondere für die kontinuierliche extrakorporale Nierenersatztherapie, insbesondere Schlauchsysteme zur Überführung extrakorporaler Flüssigkeiten in geeignete Behälter oder Abflüsse“ in Klasse 10 und für die „Dienstleistung eines Arztes und eines Krankenhauses, insbesondere kontinuierliche, extrakorporale Nierenersatztherapie, insbesondere kontinuierliche Hämofiltration mit einem Kammer-Bilanzierungssystem“ in Klasse 44 zur Eintragung in das Markenregister an.

Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung unter Verweis auf den rein beschreibenden Inhalt und die daraus resultierende Freihaltebedürftigkeit ab. Hiergegen legte die Anmelderin Beschwerde ein, in der sie sich darauf berief, durch die Zusammenführung der Begriffe „Online“ und „Ultrafiltration“ werde ein neuer Begriff gebildet, der schon deshalb keine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, weil eine reine Online-Überwachung von Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung weder rechtlich zulässig noch technisch realisierbar sei.

Das Bundespatentgericht hat nun bestätigt, dass es sich bei dem Begriff um eine rein beschreibende Angabe handelt.

Das angemeldete Zeichen ONLINE-ULTRAFILTRATION besteht nach Auffassung des Gerichts ausschließlich aus Angaben, die die Beschaffenheit, die Bestimmung und den Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe. Die Anmeldung ist folglich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.

Der Begriff „Ultrafiltration“ sei – wie sich aus Wikipedia ergebe – ein Fachbegriff aus der medizinischen Nierenersatztherapie, der einen Vorgang bei der Hämodialyse bezeichnet. Ebenso der Bestandteil Online. Das Bundespatentgericht führte aus, dass es im Rahmen der Hämodiafiltration mehrere Möglichkeiten gebe, die entzogene Flüssigkeit dem Körper wieder zuzuführen. Eine davon sei die sogenannte Online-Hämodiafiltration – die Zuführung einer Substitutionslösung durch Aufbereitung des bei der Hämodiafiltration gewonnenen Substrates im Dialysegerät selbst. Als Beleg verwies es auf eine Internetseite und einen Buchtitel.

Fazit

Die Beschlussgründe lassen erkennen, dass auch das DPMA und das Bundespatentgericht mittlerweile das Internet als schnelle Recherchequelle für sich entdeckt haben. Was früher in zeitraubender Arbeit in der Fachliteratur und Zeitschriften recherchiert werden musste, wird nun binnen Sekunden auf dem Bildschirm angezeigt.

Dabei muss es sich nicht immer um geläufige Begriffe der Fachwelt handeln, deren beschreibender Gehalt für den Anmelder auf der Hand liegt. Im Internet gibt es mitunter kreative Wortschöpfungen, die als Schlagwort für einen komplizierten Fachbegriff verwendet werden und die sich durch den ständigen Gebrauch manifestieren.

Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller tun daher gut daran, die als Marke entwickelten Begriffe vorab einmal durch eine Suchmaschine zu schicken und zu schauen, ob diese von den Nutzern im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung Ihrer neuen Marken.

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2 Antworten

  1. Neue Marken zu entwickeln und zu platzieren ist nicht einfach. Leider darf man sich als Arzt/Praxis keinen Markennamen geben. Zumindest so viel ich weiß. Gerade mein Online-Marketing ist deshalb um einiges schwieriger.

  2. Herr Dr. Ziolko, auch Ihrer Praxis können Sie einen Phantasienamen geben, wenn Sie bestimmte Voraussetzung beachten. Bei Bedarf sollten Sie sich an eine spezialisierte Agentur wenden (z.B. http://www.m-consult.de/). Oder rufen Sie uns an, damit wir einmal Ihren individuellen Bedarf und die Möglichkeiten an dieser Stelle besprechen können.

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