24. September 2014

Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal. Dies hat nun auch letztinstanzlich der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht wertete das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen höher als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Nur hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen oder beleidigender Bewertungen besteht gegenüber dem Betreiber des Portals ein Löschungsanspruch.

Das Bewertungsportal ist nach Auffassung des BGHs nach § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.

Bewertungsportale können Arztwahl beeinflussen

Zwar erkannte das Gericht an, dass ein Arzt durch die Aufnahme in Bewertungsportal nicht unerheblich belastet werde. Denn abgegebene Bewertungen könnten neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sodass er im Fall negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen habe. Und auch eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals erkannte das Gericht an.

Zugleich betonte der BGH aber, dass im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei und ein Bewertungsportal dazu beitragen könne, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem sei ein Arzt der Missbrauchsgefahren nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.

(BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13)

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