13. Januar 2019

Die wichtigsten Rechtsfragen zum Urlaubsanspruch

Da der niedergelassene Arzt/Zahnarzt in der Regel Arbeitskräfte beschäftigt, sei es die Helferin oder der angestellte Zahnarzt, befindet er sich in der Position des Arbeitgebers. Diese Rolle ist für den Arzt/Zahnarzt mit einigen Rechten und Pflichten verbunden. Gerade im Hinblick auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch bestehen häufig Fehlvorstellungen der Mitarbeiter, auf die es zu reagieren gilt. Dem Praxisinhaber sollten die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema Urlaubsanspruch bekannt sein.

1. Mindesturlaub

Verbreitet herrscht der Glaube vor, dem Arbeitnehmer stehen im Kalenderjahr mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Hintergrund dieser Ansicht ist wahrscheinlich die Tatsache, dass in Tarifverträgen und der überwiegenden Zahl der Arbeitsverträge Urlaubsansprüche in mindestens dieser Anzahl vereinbart werden bzw. die gesetzliche Regelung insoweit missverstanden wird.

Zwar hat laut § 3 BUrlG jeder Arbeitnehmer im Kalenderjahr 24 Werktage Mindesturlaub. Dabei geht das Gesetz aber von einer 6-Tage-Woche aus, so dass auch der Samstag als Werktag einbezogen wird. Ausgehend von einer 6-Tage-Woche stehen dem Arbeitnehmer somit 4 Wochen Urlaub im Kalenderjahr zu (4 x 6 Tage) zu.

Wird jedoch, wie bei der überwiegenden Zahl der Arbeitsverhältnisse, nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, reduziert sich der jährliche Urlaubsanspruch entsprechend auf 20 Tage (4 x 5 Tage). Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer nämlich nur einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub. Bei Arbeitsverhältnissen mit einer 4-Tage-Woche gilt dies ebenso, so dass hier 16 Urlaubstage (4 x 4 Tage) gewährt werden müssen usw..

Ohne Bedeutung für die Anzahl der Urlaubstage ist dabei die tägliche Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers.

So hat ein Arbeitnehmer der bei einer 5-Tage-Woche in Teilzeit beispielsweise nur jeweils 4 Stunden pro Tag arbeitet, ebenso 20 Urlaubstage wie der vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter.

Wird die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten jedoch nicht auf die gesamt Woche verteilt, sondern arbeitet dieser beispielsweise nur an drei Tagen in der Woche, verringert sich sein Urlaubsanspruch auf 12 Tage (4 x 3 Tage).

2. Erstmaliges Entstehen des Urlaubsanspruchs

Urlaubsansprüche entstehen vom ersten Arbeitstag an. Im Bundesurlaubsgesetz ist allerdings geregelt, dass der volle Jahresurlaub erst nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses entsteht. Der arbeitsvertraglich vereinbarte jährliche Erholungsurlaub entsteht erstmals nach dem sechsmonatigen bestehen des Arbeitsverhältnisses. Daraus entsteht der Irrglaube, dass man während der Probezeit keinen Urlaub nehmen darf. Doch endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der 6 Monate, besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch in Abhängigkeit zur bisherigen Dauer der Praxiszugehörigkeit. Sofern das Arbeitsverhältnis daher bereits vor Ablauf dieser Wartezeit endet, steht dem Arbeitnehmer für jeden vollen Monat seiner Beschäftigung nur ein Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Gesamturlaubes zu.

3. Zeitpunkt des Urlaubs

Der Zeitpunkt des Urlaubs wird grundsätzlich von dem Arbeitgeber festgelegt. Dieser hat dabei die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers wie des gesamten Praxisteams zu berücksichtigen. Es ist daher empfehlenswert bereits zu Beginn eines jeden Jahres einen Urlaubsplan auszulegen. In diesen können alle Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen. Soweit sich hierbei Überschneidungen ergeben, sollten die sozialen Gesichtpunkte der Mitarbeiter berücksichtigt werden und Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern bei der Urlaubsplanung der Vorzug gegeben werden.

Eine weitere Fehlvorstellung vieler Arbeitnehmer besteht darin, dass nicht im Kalenderjahr genommene Urlaubstage in das neue Kalenderjahr übertragen werden können. Dies ist pauschal nicht richtig. Vielmehr regelt § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der Urlaub „im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss“.

Die Übernahme von Urlaubstagen in das neue Jahr kann somit nur die Ausnahme und nicht der Regelfall sein und ist nur auf Antrag des Arbeitnehmers möglich. Mit Urteil vom 29. 7. 2003 (9 AZR 270/ 02) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sogar entschieden, dass ein deutliches Signal des Arbeitnehmers erfolgen muss, dass er seinen Resturlaub in das neue Jahr übertragen möchte. Fehlt es an einem solchen Hinweis des Arbeitnehmers, verfällt der Urlaub zum Ende des Jahres.

Selbst wenn die Übertragung des Urlaubs in das neue Kalenderjahr wirksam von dem Arbeitnehmer beantragt wurde, ist darüber hinaus zu beachten, dass der Urlaub im neuen Jahr bis Ende März gewährt und genommen werden muss. Geschieht dies nicht, verfällt der Resturlaub ebenfalls.

4. Erwerbstätigkeit im Urlaub

Viele Angestellte möchten sich durch einen Nebenjob im Urlaub etwas dazu verdienen. Dass dies nicht rechtens sein soll, ist vielen nicht bewusst. Der Urlaub dient aber der Erholung. Es ist daher verboten, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 8 BUrlG).

5. Urlaub und Krankheit

Es geschieht, dass der Arbeitnehmer im Urlaub erkranken. Die Lösung ist dabei ganz einfach. Erkrankt der Arbeitnehmer während des vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs arbeitsunfähig und weist der Arbeitnehmer die Krankheit durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ordnungsgemäß nach, so wird der Jahresurlaub durch die Krankheit unterbrochen und die Krankheitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 9 BUrlG.

Unzulässig ist aber, dass der Arbeitnehmer in Folge einer Erkrankung seinen Urlaub um die Tage der Erkrankung eigenmächtig verlängert. Vielmehr sind ihm Urlaubstage, welche wegen Krankheit nicht genutzt werden konnten, von dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.

6. Urlaubsbescheinigung

Um die doppelte Inanspruchnahme von Urlaubtagen je Kalenderjahr zu vermeiden, kann der Arbeitgeber sich von dem Arbeitnehmer durch Vorlage einer sogenannten Urlaubsbescheinigung belegen lassen, wie viele Urlaubstage in dem vorangegangen Beschäftigungsverhältnis bereits genommen wurden. Solange der Arbeitnehmer diesen Nachweis nicht erbringt, kann der Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs hinausschieben.

7. Urlaubsabgeltung

Der Urlaub soll grundsätzlich in Natur gewährt werden und nicht durch eine Geldzahlung abgegolten werden. Lediglich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es vor, dass der Resturlaub nicht mehr tatsächlich angetreten werden kann und daher abgegolten, d.h. bezahlt wird.

Fazit

Es empfiehlt es sich, die mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Arbeitsrecht bietet, konkret zu nutzen, um die die Mitarbeiterzufriedenheit zu fördern und die Arbeitsergebnisse zu optimieren.

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