3. Februar 2014

1. Ankäufe und Auswertungen von Steuerdaten-CDs hören nicht auf

Spiegel-online vom 12.01.2014: „… erneut eine CD mit Daten mutmaßlicher Steuersünder von Kunden der Leumi-Bank erhalten.“

In seinem am 27.09.2013 in der WAZ veröffentlichten Interview hat der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans angeführt, dass der Ankauf von Schweizer Steuer-CDs aus seiner Sicht zu einer erheblichen Verbesserung der Steuerehrlichkeit geführt ahabe. Durch die darauf folgenden Selbstanzeigen von Steuersündern seien bundesweit ca. drei Milliarden Euro Mehreinnahmen an den deutschen Fiskus geflossen und allein in NRW seien 9.476 Selbstanzeigen abgegeben worden, die zu einem geschätzten Mehrergebnis von circa 480 Millionen Euro geführt haben.

Walter-Borjans bezeichnet den Ankauf von Steuer-CDs als das zurzeit „wirksamste“ Mittel gegen Steuerhinterziehung.

Folglich ist weiterhin damit zu rechnen, dass unabhängig von der in der Literatur kontrovers diskutierten Frage der Rechtmäßigkeit solcher Steuerdaten-CD Ankäufe, auf diesem Wege sensible Bankdaten in die Hände des Fiskus gelangen werden.

Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010, Az.: 2 BVR 2101/09, wonach, vereinfacht ausgedrückt, selbst „illegal“ beschaffte Daten strafrechtlich verwertet und zur Begründung weiterer Maßnahmen (z.B. Beschlagnahmen oder Hausdurchsuchungen) herangezogen werden können.

2. Ade Bankgeheimnis

a.) Schweiz

Im Oktober 2013 verabschiedete sich die Schweiz endgültig vom Bankgeheimis. Als 58. Land hat sie die Konvention zu Steuerdelikten unterschrieben.

Die Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sieht gegenseitige Amtshilfe sowie den spontanen Informationsaustausch in Steuersachen vor. Die Konvention macht die Steueramtshilfe der Schweiz OECD-konform, auch gegenüber Staaten ohne gültiges Doppelbesteuerungsabkommen.

Pascal Saint-Amans, Steuerdirektor bei der OECD, sprach dagegen vom “Ende des Bankgeheimnisses” in der Schweiz.

Was bedeutet das für Anleger?

Stossen die Schweizer Steuerbehörden im Rahmen eines Verfahrens auf Hinweise zur Steuerhinterziehung sind Sie verpflichtet dies dem anderen Land zu melden.

Auch ein automatischer Informationsaustausch ist denkbar und äußerst wahrscheinlich.

b.) Luxemburg

Am 29.Mai 2013 unterzeichnete Luxemburg das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuerangelegenheiten der OECD (Organisation for Economic Co-operation an Development). Der Anwendungsbereich dieses Rahmenübereinkommens weitet bis dahin bereits bestehende bilaterale Vereinbarung weitgehend aus. Hierbei wird das Spektrum der abgedeckten „Steuern“ sowie die Art der Amtshilfe erweitert. So sind von diesem Übereinkommen unter anderem Steuern auf Einkommen, lokale Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Grund-, Erbschaft- oder Schenkungsteuern erfasst. Die Amtshilfe geht seit dem über den Informationsaustausch aufgrund gesonderten Ersuchens hinaus und sieht nun den unmittelbaren Informationsaustausch, zeitgleiche Steuerprüfungen, Steuerprüfungen im Ausland, die Zustellung von Schriftstücken, die Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen, Sicherungsmaßnahmen sowie den automatischen Informationsaustausch vor.

Einen weiteren Schritt wird Luxemburg zum 01.01.2015 vollziehen. Dann wird bei der Besteuerung von Sparvermögen ein Wechsel vom System der Quellensteuer und des Informationsaustauschs auf Ersuchen zum automatischen Informationsaustausch (entsprechend der Regelungen der EU-Zinsrichtlinie). erfolgen.

Im Übrigen ist zur Zeit damit zu rechnen, dass Luxemburg zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt den Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie auf andere Arten finanzieller Einkünfte (d.h. über Zinseinkünfte hinaus) und auf andere Arten von Empfängern (d.h. über die reinen natürlichen Personen hinaus) erweitern wird.

c.) Österreich

Aufgrund des Amtshilfegesetzes ist Österreich ab dem 01. Januar 2014 verpflichtet einen automatischen Informationsaustausch mit anderen EU-Staaten für Gelder aus unselbständiger Arbeit, Tätigkeiten als Aufsichtsrat, Lebensversicherungen, Pensionen und Einkünften aus Eigentum durchzuführen.

Bei Verdacht auf Steurhinterziehung muss Österreich ohne Aufforderung den anderen EU-Staat informieren. Ein solcher Verdacht ist bereits anzunehmen, wenn Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen.

Auf ausdrückliches Ersuchen anderer EU-Staaten liefert Österreich dann alle sonstigen für die Besteuerung der Bürger in ihrem Heimatland notwendigen Informationen. Hierbei besteht insbesondere nicht die Möglichkeit die Herausgabe von Informationen deshalb zu verweigern, weil sich diese bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder diese Informationen für eine Besteuerung in Österreich nicht notwendig wären.

d.) Liechtenstein

Auch Liechtenstein äußerte sich im November 2013 dahingehend, sich endgültig vom Bankgeheimnis zu verabschieden. Das Fürstentum ist demzufolge bereit, mit anderen Ländern Vereinbarungen zum automatischen Steuerdatenaustausch abzuschließen. Im Vordergrund stehen hierbei Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien sowie Spanien.

Am 21. November 2013 unterzeichnete Liechtenstein zudem die Konvention der OECD und des Europarats zur Amtshilfe in Steuersachen, die die Grundlage für einen Informationsaustausch in Steuerfragen bildet.

Aus alledem folgt, dass ein wie in der Vergangenheit vorhandener „Schutzschirm“ vor dem Zugriff deutscher Steuerbehörden durch bestehende Bankgeheimnisse nicht mehr aufrechterhalten bleibt.

3. Es ist zu erwarten, dass einige Banken die Kündigung von Bankverbindungen herbeiführen werden

Des Weiteren ist zu vermuten, dass zukünftig auch weitere Banken deutsche Bankkunden zur Selbstanzeige „drängen“ werden. Bereits im März 2013 hatten erste schweizer Bankinstitute Kundenbeziehungen kurzfristig gekündigt und demzufolge Konten aufgelöst, wenn der Steuerpflichtige seinerseits nicht nachweisen konnte, dass die Kapitaleinkünfte in Deutschland vollständig versteuert wurden. Zu diesem Zweck wurden die Bankkunden schriftlich aufgefordert entsprechende Angaben zur Versteuerung ihrer Kapitalerträge bzw. zu ihrem steuerlichen Berater zu machen. Hiermit reagierten die Banken auf die mit deutschen Finanzbehörden bestehenden Konflikte und erste empfindliche „Geldstrafen“ gegen Geldinstitute wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

So hatte die Credit Suisse im Dezember 2012 vor dem LG Düsseldorf (Az.: 10 KLs 14/11) in einem entsprechenden Fall zur Beilegung des Verfahrens eine Zahlung in Höhe von 149 Mio. Euro akzeptiert. Vergleichbare Umstände dürften auch der Anlass für die im Jahr 2013 gegenüber der UBS eingeleiteten Maßnahmen sein. Auch hier ist mit empfindlichen Strafen für das Bankinstitut zu rechnen.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass zukünftig weitere Bankinstitute vergleichbar strenge „Weißgeldstrategien“ verfolgen werden.

4. Sonstiges

Abschließend sollten Inhaber mit unversteuerten Auslandsvermögen folgende Umstände in angemessenem Umfang bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen:

) Quellensteuer

Häufig werden im Ausland von erzielten Kapitaleinkünften bereits Quellensteuern einbehalten. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die deutsche Abgeltungssteuer, so dass durch den Einbehalt der Quellensteuer keine abgeltende Wirkung entsteht. Vielmehr müssen die ausländischen Kapitaleinkünfte weiterhin in Deutschland im Rahmen der Steuererklärungen deklariert werden. Im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung kommt es dann zu einer Anrechnung der bereits einbehaltenen ausländischen Quellensteuer. Die Quellensteuer ist oftmals höher (30%) als die deutsche Abgeltungsteuer (25%). Auch die im Ausland anfallenden Depot-, Kontoführungs- und Verwaltungsgebühren sind regelmäßig um ein vielfaches höher als in Deutschland.

b) Freie Verfügbarkeit

Im Ausland vorhandenes Kapitalvermögen ist vor seiner vollumfänglichen Deklaration in Deutschland weitestgehend nicht verfügbar. Eine uneingeschränkte Verfügbarkeit kann somit regelmäßig erst mittels strafbefreiender Selbstanzeige erreicht werden.

c) Sondersituation: Auslandsvermögen und Erbe/Schenkung

Gerade bei ererbetem Auslandsvermögen treten regelmäßig besondere Probelmatiken auf. Insbesondere sollte beachtet werden, dass der bezüglich der vom Erblasser vollzogenen Steuerhinterziehung unwissende Erbe seinerseits zunächst strafrechtlich nicht belangt werden kann. Dies ändert sich jedoch dann, wenn er seinerseits positive Kenntnis von der Steuerhinterziehung erhält und die dann gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungserklärung nach § 153 AO für mehr als drei Monate unterlässt. In diesem Moment begeht der Erbe eine eigene strafbewehrte Steuerhinterziehung. Dies kann schwerwiegende Folgen für den Erben mit sich bringen, da nach den derzeitigen Äußerungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu befürchten ist, dass der Erbe mit der Nichterklärung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen über den vollständigen noch unverjährten Zeitraum und die darin angefallenen Steuern begeht. Demnach ist zu befürchten, dass der Erbe mit einer strafbaren Handlung einen erheblich höheren Steuerbetrag hinterzieht als der Erblasser, da dieser die Hinterziehungshandlungen mittels mehrer Tathandlungen (Hinterziehung der jeweiligen Jahressteuer) vollzogen hat.

Bsp.:

Der in Jahr 2013 verstorbene Erblasser E hat für die Jahre 2003 bis 2012 durch Nichtdeklaration Steuern in Höhe von jährlich 10.000 € hinterzogen. Demzufolge hat er zehn Einzeltaten zu je 10.000 € vollendet. Sein Erbe S erfährt kurz nach dem versterben des Erblassers von dessen Steuerhinterziehungen. Gibt S nun nicht innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Berichtigungserklärung für die Jahre 2003 bis 2012 ab, begeht er eine eigene Steuerhinterziehung. Mit dieser hinterzieht er nach oben gesagtem aber einen Betrag in Höhe von 100.000 €. Die hierauf zu erwartende Strafe ist ungleich höher als die aus den zehn Einzeltaten zu bildende Gesamtstrafe. Nach Entscheidungen des BGH müsste demzufolge im Falle der Hinterziehung in Höhe von 100.000 € von einer Freiheitsstrafe ausgegangen werden.

d) Probleme bei der Ermittlung der Einkünfte

Nicht selten besteht bei der Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige ein erhöhter Zeitdruck, da aufgrund zu erwartender Maßnahmen der Finanzverwaltung und anderer Behörden mit einer Entdeckung der Tat oder dem Eintritt einer anderen die Straffreiheit der Selbstanzeigen versperrenden Maßnahme zu rechnen ist. In diesen Situationen kommt erschwerrend hinzu, dass die vorhandenen und/oder kurzfristig zu erlangenden Bankunterlagen eine zügige Ermittlung der Einkünfte kaum ermöglich und vielmehr umfangreiche Ermittlungsarbeiten erforderlich werden.

5. Zusammenfassung

Aus den obigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass auch zukünftig mit weiteren umfangreichen Maßnahmen der Finanzverwaltung zwecks Ermittlung unversteuerter Vermögen deutscher Steuerpflichtiger im Ausland zu rechnen ist. Die hierzu zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten werden weiterhin in bilateralen staatlichen Übereinkommen der Staaten ausgeweitet, und auch die ausländischen Bankinstitute werden erwartungsgemäß eine größere Rolle bei der Informationsbeschaffung einnehmen. Jeder in dieser Situation befindliche Steuerpflichtige sollte demnach ernsthaft über die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nachdenken und unter Berücksichtigung dieser Tatsachen die für Ihn richtige Entscheidung treffen. Hierbei sollte er unseres Erachtens nach auch auf die Expertise erfahrener Berater zurückgreifen um die für seinen Einzelfall passende Strategie zu erarbeiten und auf sicherem Wege umzusetzen.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner ist unser Kooperationspartner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Theo Clotten

 

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