4. September 2014

Das SG Marburg hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass einem Arzt die vertragsärztliche Genehmigung zur Anstellung entzogen werden kann, wenn der angestellte Arzt trotz Aufforderung der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis einer Fortbildung nicht erbringt.

Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V ist in der Regel eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Eine Nachholung der Fortbildung ist nicht möglich.

Die Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine gröbliche Pflichtverletzung des (angestellten) Vertragsarztes und die Geltung der Fortbildungsverpflichtung für angestellte Ärzte ist die gleiche wie für den Vertragsarzt selbst.

Arzt Fortbildungspflicht

Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird jedoch auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.

Und ebenso war es hier: Die angestellte Ärztin, um die es vor dem SG Marburg ging, hatte innerhalb der Fünfjahresfrist und der anschließenden zweijährigen Nachfrist einen Nachweis über ihre Fortbildung nicht erbracht. Die KV hatte den anstellenden Arzt vor Ablauf der Fünfjahresfrist hierauf sogar nochmals hingewiesen.

Wer nicht hören (oder sich fortbilden will) will, muss fühlen…

SG Marburg, Entscheidung vom 17.01.2014 – S 12 KA 2/13

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