20. Januar 2016

Ab dem 23. Januar gibt es regional bei den Kassenärztlichen Vereinigungen sogenannte Terminservicestellen. Diese sollen gesetzlich versicherten Patienten mit einer Überweisung innerhalb von vier Wochen einen Termin beim Facharzt vermitteln. Einen garantierten Termin beim Wunscharzt bedeutet das aber nicht!

Mit der letzten Gesundheitsreform, dem Versorgungsstärkungsgesetz, sollte auch den teilweise langen Wartezeiten von Kassenpatienten auf Facharzttermine Abhilfe geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden jetzt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen eingerichtet, die Patienten mit einer Facharztüberweisung einen freien Termin vermitteln sollen. Voraussetzung ist eine „dringende Überweisung“ zum Facharzt. Für Termine bei Fachärzten für Gynäkologie und Augenheilkunde ist hingegen keine Facharztüberweisung erforderlich, um sich an die Terminservicestellen zu wenden.

Betroffene Patienten können bei den Terminservicestellen der jeweils örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anrufen. Nach dem Anruf bietet die Terminservicestelle dem Patienten innerhalb von einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Facharzt an, wobei die Wartezeit zwischen dem Anruf und dem Termin maximal vier Wochen betragen darf. Findet sich innerhalb dieser Zeitspanne kein Termin bei einem Facharzt in zumutbarer Entfernung, bekommt der Patient – ebenfalls innerhalb dieser vier Wochen – einen Termin zur Facharztbehandlung in der Ambulanz eines Krankenhauses.

Einen Anspruch auf einen Termin innerhalb dieser Frist beim Wunscharzt gibt es aber nicht. Ebenso wenig werden Fachärzte dazu verpflichtet innerhalb von vier Wochen einen Termin anzubieten. Folglich gibt es auch keinerlei Sanktionen, sofern die Wartezeit von vier Wochen von Fachärzten überschritten wird.

Vielmehr ist die Meldung freier Termine durch Fachärzte an die Terminservicestellen aktuell freiwillig ausgestaltet. Die genaue Umsetzung obliegt den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen. In Sachsen etwa bekommen teilnehmende Fachärzte beispielweise einen Honorarzuschlag, um einen Anreiz für die Meldung freier Termine zu setzen.

Keine Anwendung findet diese Regelung für zahnärztliche, kieferorthopädische und psychotherapeutische Behandlungen.

 

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