13. Oktober 2014

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2014 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse, als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen ist, weshalb irreführende Angaben mit dem Zweck die Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, als Wettbewerbsverletzung einzustufen sind (BGH, Urteil vom 30. April 2014, I ZR 170/10, Betriebskrankenkasse II)

Was war passiert?

Die beklagte Krankenkasse verbreitete über Ihre Homepage im Dezember 2008 folgenden Text:

„Wer die BKK M. jetzt verlässt, bindet sich an die Neue für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK M. im nächsten Jahr bietet und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt.“

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs störte sich an diesem Text, da die Beklagte verschwieg, dass im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrags für die Versicherungsnehmer ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht, weshalb die Aussagen irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig sei und mahnte die Krankenkasse ab.

Diese gestand zu, dass der Text fehlerhaft war und erklärte, zukünftig nicht mehr mit den beanstandeten Aussagen zu werben, verweigerte allerdings die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, da sie der Auffassung war, sie falle nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handele und damit keine Gewerbetreibende sein.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 hatte der Senat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der entschied, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Begriff Unternehmen umfasse jede natürliche oder juristische Person, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübe. Weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen seien davon ausgenommen.

Fazit

Auch gesetzliche Krankenkassen müssen sich beim Werben um Mitglieder an die Vorgaben des UWG halten. Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Die Versicherten befinden sich im Vergleich zu der Krankenkasse meist in einer unterlegenen Position, da sie regelmäßig wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren sind.

Krankenkassen, die sich bislang in Sicherheit wähnten, empfehlen wir, ihre Werbeunterlagen einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, bevor die Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände losschlagen.

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