2. September 2014

…vor allem nicht für Apotheken. Der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat kürzlich entschieden, dass es gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen verstößt, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels ein Los gewährt, dessen Gewinn in einem Einkaufsgutschein von 1 € besteht (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2014, 6 U 32/14).

Was war passiert? Die Inhaberin einer Apotheke händigte ihren Kunden anlässlich der Einlösung eines Kassenrezepts über ein verschreibungspflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel Rubbel-Lose aus. Zu den Gewinnen gehörte auch ein Einkaufsgutschein über 1,–€. Ein Wettbewerbsverband störte sich daran und verlangte die Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun, dass die Aushändigung eines Loses, dessen Gewinn in einem Einkaufsgutschein über 1,- € besteht, anlässlich der Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels gegen § 78 II 2, 3, III 1 AMG, § 3 AMPreisV verstößt.

einheitlicher Apothekenabgabepreis soll gesichert werden

Der Senat führte aus, dass die Bestimmungen des Arzneimittelpreisrechts die Einhaltung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises sichern und jeden Preiswettbewerb zwischen Apotheken beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel verhindern sollen.

Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt dabei nicht nur vor, wenn die Preise nicht eingehalten werden, sondern auch, wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des – zum festgesetzten Preis abgegebenen – Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

Dies sah das Gericht als gegeben an. Der Gewinn könne den Kunden veranlassen, sich bei nächster Gelegenheit zur Einlösung eines Rezepts wiederum an diese Apotheke zu wenden, weil er auf einen erneuten Gewinn eines Einkaufsgutscheins oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil hofft. Dass die Apotheke den Einkaufsgutschein nicht „offen“, sondern als Gewinn innerhalb eines überreichten „Rubbelloses“ gewährte, änderte an der Rechtslage nichts. Auch die Höhe der Gewinnchance sah das Gericht als unerheblich an. Denn gerade wenn der Kunde bereits gewonnen hat, wird er die Gewinnchance als nicht so gering einschätzen und sich in der Folge in seiner künftigen Kaufentscheidung davon beeinflussen lassen.

Das Gericht führte ebenso aus, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Einkaufsgutscheine im Wert von bis zu 1,– € die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen können. Die Ausnahme gemäß § 7 I 1 Nr. 1 Fall 2 HWG a.F. habe der der Gesetzgeber mit der Änderung von § 7 I 1 Nr. 1 HWG in der seit dem 13.08.2013 geltenden Fassung verschärft und im letzten Halbsatz ausdrücklich geregelt, dass derartige Zuwendungen stets unzulässig sind, soweit sie entgegen den Preisvorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes gewährt werden.

Fazit:
Die Abgabe von Gutscheine in Apotheken ist unzulässig, sofern dadurch ein Rabatt auf preisgebundene Arzneimittel gewährt wird. Wir empfehlen bei allen Werbemaßnahmen mit Gutscheinen eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und zwar auch dann, wenn die Werbemaßnahmen bereits unter der alten Rechtslage nach einer rechtlichen Prüfung als zulässig befunden wurden, da die geltenden Vorschriften durch die Gesetzesänderung im vergangenen Jahr noch strenger geworden sind.

 

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