Antikorruptionsgesetz: Kodex Medizinprodukte ergänzt!
Der Bundesverband Medizintechnologie e. V. (BVMed) hat den von ihm herausgegebenen Kodex Medizinprodukte zum 01.01.2018 ergänzt. Der Kodex Medizinprodukte – dem als Branchenkodex seitens der Gerichte grundsätzlich zwar nur indizielle Bedeutung zugemessen wird – wird allerdings von Behörden und Staatsanwaltschaften weithin geschätzt. Folglich ist seine praktische Relevanz beachtlich.
Die Ergänzung betrifft § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Kodex. Dort wird die finanzielle individuelle Unterstützung der passiven Teilnahme von Beschäftigten medizinischer Einrichtungen und übrigen Fachkreisangehörigen an externen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen geregelt. Extern bedeutet, dass die Veranstaltungen nicht von dem jeweiligen Hersteller selbst organisiert werden. Diese wurden bisher – auch unter Verweis auf § 32 Abs. 2 MBO-Ä und § 7 Abs. 2 HWG – für zulässig erachtet.
externen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
Im Rahmen dieser individuellen Kostenübernahme hat der BVMed nun folgende Fußnote eingefügt:
Bei der unmittelbaren Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten zugunsten des Teilnehmers (individuelle Kostenübernahme), die derzeit in Deutschland gesetzlich nicht verboten ist, wird momentan diskutiert, inwieweit die direkte Unterstützung von Beschäftigten wissenschaftlicher und medizinischer Einrichtungen und sonstiger Leistungserbringer sowie aller übrigen Fachkreisangehörigen zu Informations-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Kongressen) in Zukunft durch Hersteller und Vertreiber weitergeführt werden soll bzw. kann.
Kodex Medizinprodukte
Der europäische Medizinprodukteverband MedTech-Europe schreibt in seinem „Code of Ethical Business
Practice“ vor, dass die Mitgliedsunternehmen des Verbandes ab dem 1.1.2018 keine direkte Unterstützung von Fachkreisen zur passiven Teilnahme an drittorganisierten Konferenzen (Phase out direct sponsorship) mehr leisten dürfen.
Einige deutsche Staatsanwälte halten sogar jegliche Form der direkten Unterstützung bei passiver Teilnahme für bedenklich. Oberstes Ziel für alle im Gesundheitsmarkt Beteiligten ist es, zu vermeiden, unter Korruptionsverdacht zu geraten.
Eine vollkommene Risikominimierung kann deshalb bei der direkten Unterstützung der passiven Teilnahme an drittorganisierten Konferenzen nur dadurch erreicht werden, indem die Unternehmen eine derartige Unterstützung gänzlich einstellen.
Anfangsverdacht der Korruption
Durch diese Fußnote weist der BVMed seine Mitglieder auf verschiedene Entwicklungen hin: Zum einen geht es darum, dass sich in einigen deutschen Staatsanwaltschaften die Ansicht durchsetzt, dass die Unterstützung einer passiven Teilnahme zumindest immer einen erheblichen Anfangsverdacht der Korruption begründe, da eine finanzielle Unterstützung teurer Fortbildungen durch ein Unternehmen sicher nicht ohne Grund erfolge. Zum anderen findet die Fortbildungsunterstützung auf europäischer (europarechtlicher) Ebene zunehmend Widerstand.
Angesichts dieser Sachlage sollten Unternehmen bereits jetzt von der Individualunterstützung der passiven Teilnahme externer Fortbildungen Abstand nehmen. Offenbar noch weiter erlaubt hält der Kodex Medizinprodukte die Übernahme von Fortbildungskosten gegenüber der medizinischen Einrichtung, bei der der Teilnehmer beschäftigt ist. Angesichts ggf. nicht vollkommen durchschaubarer Gesellschaftsstrukturen sollte allerdings bedacht werden, auch diese Unterstützung zu beenden.
Wichtig ist allerdings, dass auch der BVMed die Übernahme von Referentenkosten und das Sponsoring wissenschaftlicher Veranstaltungen bislang nicht als unzulässig erachtet.
E-Book zum Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen jetzt online!
Am 4. Juni 2016, wurden durch das Antikorruptionsgesetz die Vorschriften der §§ 299a ff. in das Strafgesetzbuch eingefügt. Auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten ist die Verunsicherung bei den Betroffenen in der gesamten Gesundheitswirtschaft vielfach hoch und die Linien der Rechtsprechung noch unklar. Auf Kongressen und Tagungen streiten Juristen über die Reichweite der einzelnen Normen. Weiterlesen
Fischer-Kommentar zum Antikorruptionsgesetz
Seit einigen Monaten ist die 64. Auflage (2017) des Kommentars zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer erschienen. „Der Fischer“ ist gerade in der Rechtspraxis der Gerichte der Standardkommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) und der einzige Strafrechtskommentar, der in den juristischen Staatsexamina als Hilfsmittelzugelassen ist. Prof. Dr. Fischer ist in der Öffentlichkeit als scharfzüngiger juristischer Kolumnist der Wochenzeitung DIE ZEIT bekannt und hat auch dort immer eine Verschärfung der Strafgesetze bei Korruption im heilberuflichen Bereich gefordert.
Im Hauptamt ist Prof. Dr. Fischer noch bis Ende April und seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand Vorsitzender des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofes (BGH), der für die Revisionen gegen Strafurteile der Gerichte aus Hessen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und des Oberlandesgerichtsbezirks Köln (Köln, Bonn, Aachen etc.) zuständig ist. Aufgrund dieser Stellung und der Verbreitung seines Kommentars ist die Meinung Prof. Dr. Fischers bei der Beurteilung der in Frage kommenden Delikte durchaus relevant.
Aufmerken lassen Fischers Äußerungen zur Sozialadäquanz, also der Grenze, bis zu der Zuwendungen noch strafrechtlich geduldet werden können.
HWG und Antikorruptionsgesetz – hier lauern Fallstricke!
Eine erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung nach dem Antikorruptionsgesetz vorliegt, kann das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erlangen. Dies liegt daran, dass ein Vorteil, der einem Zahnarzt beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln, sowie Medizinprodukten nur dann strafbar ist, wenn damit eine unlautere Beeinflussung des in- und ausländischen Wettbewerbs verbunden ist. Eine solche Beeinflussung ergibt sich insbesondere, wenn die Regeln des Wettbewerbs umgangen werden (Fischer, StGB, § 299 StGB, Rn. 27). Das HWG ist eine solche Wettbewerbsregel.
Zuwendungen beim Produktbezug
Zentrale Norm im Zusammenhang mit Bezugssituationen ist § 7 Abs. 1 HWG. Dieser verbietet grundsätzlich Zuwendungen und Werbegaben. Nicht in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 1 HWG fällt dabei sog. „Imagewerbung“ (z. B. Sponsoring von T-Shirts für Tombolen etc.). Imagewerbung bedeutet, dass kein Bezug zum Produktabsatz besteht. Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung Imagewerbung – Produktabsatz jedoch sehr einzelfallorientiert vor. Von Produktabsatzwerbung ist in jedem Fall zu sprechen, wenn in der entsprechenden Situation irgendwelche Produkte im Vordergrund stehen oder über diese gesprochen wird.
Ob eine Produkt- oder eine Imagewerbung vorliegt, wenn gleichsam die gesamte Produktpalette eines Unternehmens „beworben“ wird, wird juristisch unterschiedlich beurteilt und ist auch in der Rechtsprechung im Einzelfall umstritten. Somit kann durchaus eine vorsichtige Herangehensweise geboten sein. Und auch manche Imagewerbung kann gegen allgemeine Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, zum Beispiel das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen!
Geringwertige Kleinigkeiten
Jedoch eröffnet § 7 Abs. 1 S. 1 HWG zahlreiche Ausnahmen, nach denen auch Zuwendungen und Werbegaben gestattet sein können: Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG findet das Zuwendungsverbot dann keine Anwendung, wenn es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt.
Das bedeutet in der Praxis, dass Zuwendungen (z. B. „Give-aways“) ohne deutlich sichtbaren Werbeaufdruck sind auf einen Wert von (kumuliert) 1 Euro begrenzt, Zuwendungen mit deutlich sichtbarem Werbeaufdruck oder Herstellerbezeichnung dürfen nach der aktuellen wettbewerbsrechtlichen (also zivilrechtlichen) Rechtsprechung „allenfalls“ einen Wert von 5 Euro aufweisen. In der strafrechtlichen Literatur werden hinsichtlich des Antikorruptionsgesetzes momentan Wertgrenzen von 10 Euro (Werbegeschenke) und 50 Euro (Einladungen) vorgeschlagen. Inwieweit die strafrechtliche Rechtsprechung diesem Vorschlag Folge leistet oder ob sie die strengere Rechtsprechung der Zivilgerichte übernimmt, wird man beobachten müssen.
Rabatte
Praktisch bedeutsam sind zudem die Rabattregelungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG:
Bei einem sogenannten Barrabatt gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) HWG wird ein Produkt so rabattiert, dass ein fixer Preis oder zumindest eine Berechnungsweise (in der Regel prozentualer Nachlass) erkennbar ist. Hier sollte unternehmensseitig der frühere Preis allerdings im Sinne einer transparenten Gestaltung genannt werden. Zudem sollte der Einkaufspreis seitens der Unternehmen nicht unterschritten werden. Vorsicht ist also bei extrem preiswerten Angeboten angebracht.
Als zulässiger Naturalrabatt gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b) HWG wird die Zugabe einer Ware der gleichen Art bezeichnet. Nicht möglich sind allerdings Angebote wie „Ein Bohrer als Zugabe zu einem Winkelstück“. Diese sollten weder von Unternehmen angeboten, noch vom Zahnarzt verlangt werden.
Besondere Vorsicht ist zudem bei verschreibungspflichtigen Medikamenten geboten. Bei diesen sind keine Rabatte möglich. Eine Ausnahme und damit eine Rabattmöglichkeit gibt es nur, wenn es sich um Fertigarzneimittel handelt, die ausschließlich in der Zahnheilkunde verwendet und in der Behandlung beim Patienten angewendet werden. Dies gilt zum Beispiel für Ultracain-Präparate, die ausschließlich für die Zahnheilkunde zugelassen sind.
Ein Ausweg aus dieser engen Begrenzung der Rabattmöglichkeiten kann ein aus verschiedenen Bestandteilen gebildeter „Paketpreis“ sein, der von Hersteller- und Handelsunternehmen seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes verstärkt angeboten wird. Hierbei darf es – auch unter den Bedingungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts – jedoch nicht zu sogenannten „Scheinpaketen“ kommen. Es sollte nichts unter Einkaufspreis verkauft werden; ebenso sollte bei Paketen ein Preis vereinbart werden, der erheblich über dem Wert des teuersten Produktes liegt. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Im Zweifel sollte die Preisgestaltung exakt geprüft werden.
Handelsübliches Zubehör
Schließlich ist noch an das sogenannte handelsübliche Zubehör bzw. an die handelsüblichen Nebenleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG als bedeutsame Ausnahme zum Zuwendungsverbot zu denken. Als handelsüblich gilt, was sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. n diesem Zusammenhang wurde seitens der Rechtsprechung die Erstattung von Kosten für Verkehrsmittel des ÖPNV in Höhe von 7,5 % des Preises der Leistung aus Sicht des Leistungsempfängers als möglich erachtet. Jedoch ist Vorsicht geboten, diese 7,5 % Grenze auf alle möglichen Konstellationen anzuwenden: Die Rechtsprechung hat diese bei einer Entscheidung über verhältnismäßig geringe ÖPNV-Kosten entwickelt. Offen bleibt, ob dies auch bei großen Mengen oder bei sehr teuren Produkten gilt.
Weitergabe von Rabatten
Wichtig ist zudem: Die Strafbarkeit entfällt nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn gewährte Rabatte an Patienten weitergegeben werden. Diese Weitergabe von Rabatten ist jedoch gemäß § 9 GOZ ohnehin notwendig. Sollte dies nicht geschehen, aber den Ermittlungsbehörden bekannt werden, werden regelmäßig staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Betruges (an Patienten und Kostenträgern, denen durch überhöhte Preise ein Vermögensschaden entstanden sein könnte) eingeleitet. Dies gilt auch in Kickback-Konstellationen. Die Weitergabe der Rabatte ist jedoch nicht bei allen Produkten, die unmittelbar angewendet werden, möglich. Aus diesem Grund stellen z. B. Bonusprogramme aus Industrie und Handel eine besondere und nicht einfach zu überwindende Schwierigkeit für Käufer und Verkäufer dar. Hier ist eine juristische Einzelfallprüfung notwendig.
Fazit
Wer beim Einkauf von Arzneimitteln und Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung die Vorschriften des HWG beachtet, wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (zumindest mit Blick auf den Warenbezug) keine Probleme mit dem Antikorruptionsgesetz erhalten.
Veranstaltung der Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main e.V. zum Thema „Antikorruptionsrecht und Compliance im Gesundheitswesen“
Die Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main e.V. lud Feb. 2017 zu einer Veranstaltung zum Thema „ Antikorruptionsrecht und Compliance im Gesundheitswesen“ in die Räume der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in Frankfurt ein. Höhepunkt der Veranstaltung war der Vortrag des Herrn Oberstaatsanwalts Alexander Badle, Leiter der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Korruption im Gesundheitswesen und in seiner Funktion auch Pressesprecher der Behörde.
Eröffnet wurde die Veranstaltung von Herrn Florian Gerstner, Vorsitzender der Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main e.V. Herr Florian Gerstner führte aus, dass viele Sachverhalte, die bislang immer selbstverständlich waren, unter dem Blickwinkel des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen problematisch sind. Andererseits wies er darauf hin, dass nicht alle Formen der Kooperation nun unter Korruptionsverdacht stehen. Insofern gelte es, die entsprechenden Sachverhalte genau zu beleuchten und einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen.
Zu Beginn der Veranstaltung wurde außerdem eine Umfrage unter den Teilnehmern durchgeführt, deren Ergebnis mittels Online-Voting ermittelt wurde. Die gestellte Frage lautete:
„Brauchen wir Strafrecht gegen Korruption im Gesundheitswesen?“ Mehr als 75% der Teilnehmer beantworteten diese Frage mit „ja“, den geringsten Anteil hatte die Antwort „nein“, der verbleibende Teil der Teilnehmer antwortete mit „weiß nicht“. Die Umfrage sollte am Ende der Veranstaltung wiederholt werden, um einen möglichen Stimmungswechsel durch die Veranstaltung herausfinden zu können. Auf die Wiederholung der Umfrage wurde dann jedoch wegen der fortgeschrittenen Zeit leider verzichtet.
Im Anschluss an die Umfrage erhielt Herr Oberstaatsanwalt Badle das Wort für einen kurzen Vortrag zum oben genannten Thema. Er stellte zu Beginn fest, dass er kein „Befürworter“ des Strafrechts und an diesem Abend auf der Suche nach neuen Ermittlungsverfahren sei, sondern vielmehr aufklären und damit Ermittlungsverfahren vermeiden möchte; er möchte die durch das Gesetz teilweise aufgekommene Angst nehmen. Wie bereits in seinem Vortrag bei einer Veranstaltung des Vereins für Management und Vertragsgestaltung in der Gesundheitswirtschaft e.V. im Herbst letzten Jahres (wir berichteten) erwähnt, sieht er im Moment mehr die Krankenhauslandschaft im „Fokus“ der Ermittlungsbehörden; die Pharmaindustrie habe sich schon längst zurückgezogen und zweifelhafte Handlungen, Verträge oder sonstige Sachverhalte aus der Realität verbannt.
Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass sich alle anderen Akteure im Gesundheitswesen beruhigt zurücklehnen können. Das Neue seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes sind nicht die Verbote bestimmter Handlungen an sich, sondern die Sanktionsschärfe, die mit einer drohenden Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren deutlich zugenommen hat. Herr Badle wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Strafverfahren gegen natürliche Personen geführt werden – nicht gegen die Unternehmen, auch wenn dies oft fälschlicherweise in der Presse so dargestellt werde.
Herr Badle erläuterte das Zustandekommen des Antikorruptionsgesetzes und ging auch auf die an dem Gesetz geäußerte Kritik ein. Diese wies er zurück, indem er sagte, die Branche habe die Ursache selbst gesetzt und ca. 10 Jahre Zeit gehabt, sich auf das Gesetz einzustellen, es kam nicht überraschend. Herr Badle verteidigte das Gesetz und verdeutlichte, dass es letztlich um den Schutz des fairen Wettbewerbs im Gesundheitsmarkt gehe, woran doch jeder der Akteure ein wesentliches Interesse habe. Früher habe sich die Industrie mehr Gedanken darüber gemacht, wie man den Umsatz erhöhen könne; heute müsse man sich mehr Gedanken über die Spielregeln von Mitteln zur Umsatzsteigerung machen.
Was die derzeitige, mangels ausreichender Erfahrung und vorhandener Rechtsprechung bestehende Unsicherheit über die Auslegung der neuen strafrechtlichen Tatbestände betrifft, verwies Herr Oberstaatsanwalt Badle auf die Branchenkodizes der Medizinproduktehersteller (Kodex Medizinprodukte des Bundesverbandes Medizintechnologie e.V.) und der Pharmaindustrie (Verhaltens- und Transparenzkodizes des Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.), die den Behörden als Auslegungsregeln dienen. Die Strafermittlungsbehörden haben nun nämlich bei der Beurteilung einer Strafbarkeit die bereits seit langem existierenden berufsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen auszulegen; mit diesen werden sie in der Regel erstmals konfrontiert sein. Wenn man sich an diese Kodizes hält, so Badle weiter, wird man sich in den meisten Fällen im zulässigen Bereich bewegen; nur einzelne Sachverhalte seien nicht von den Kodizes erfasst. Auch unsere Kanzlei verwendet diese Kodizes von Beginn an als Auslegungsregeln in der Beratung.
In Hessen könne man auf seine Aussagen in diesem Zusammenhang vertrauen und ihn darauf „festnageln“, führte Herr Badle weiter aus. Dies mag aber nicht z.B. in Bayern gelten. Insofern seien seine Hinweise letztlich nicht das allgemeingültige „Nonplusultra“.
Den Akteuren im Gesundheitswesen riet Herr Badle, ihre Verträge – auch Altverträge, deren Geltung heute noch immer andauert – unbedingt unter dem Gesichtspunkt der neuen Straftatbestände prüfen zu lassen, und zwar von einem externen Rechtsanwalt, der nicht unbedingt der Ersteller des Vertrages sein sollte. Unternehmen können nicht selbst Täter einer Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sein, sie haben jedoch die schlechte Presse als negative Folge eines Ermittlungsverfahrens gegen z.B. den Geschäftsführer zu fürchten. Darüber hinaus bietet § 30 StGB die Möglichkeit, Unternehmen gerichtliche Verbandsgeldbußen aufzuerlegen, die sechs- oder siebenstellig sein können.
Am Ende seines Vortrages appellierte Herr Badle an das Problembewusstsein der beteiligten Akteure im Gesundheitswesen: es gelte, alte Verträge prüfen zu lassen, Compliance in den Unternehmen zu stärken und keine Umgehungstatbestände zu schaffen. Mit letzterem meinte er insbesondere fingierte Verträge und „Anwendungsbeobachtungen“, die bei genauerem Hinsehen keine seien, da tatsächlich keine Auswertungen stattfinden. In einem solchen Fall gebe es selbst auf der subjektiven Seite keinen Ausweg mehr, d.h. man könne sich nicht damit herausreden, man hätte nicht gewusst und nicht gewollt, dass man mit einem bestimmten Verhalten versucht, einen anderen zu beeinflussen, zu bestechen oder sich bestechen zu lassen.
Nach Herrn Badles Vortrag fand eine Podiumsdiskussion statt, an der neben ihm verschiedene Akteure im Gesundheitswesen teilnahmen: es handelte sich u.a. um Herrn Tobias Gottschalk (Geschäftsführer der Krankenhaus Nordwest GmbH) und Herrn Dr. Robert Porcher (ComCor Compliance Solutions GmbH).
Zunächst wurde Herr Badle nach den Erscheinungsformen von Korruption im Gesundheitswesen gefragt. Diese seien sehr unterschiedlich, antwortete er. Im Bereich Krankenhaus gebe es z.B. viele Kooperationsverträge, bei denen man sich sehr genau ansehen müsse, wofür genau der Arzt eine Vergütung erhält. Dabei sei nicht ausreichend, dass der Arzt eine angemessene Vergütung erhält und dafür tatsächlich eine Leistung erbringt. Wenn daneben nämlich die im Krankenhaus angestellten Ärzte nichts zu tun haben und der eingekaufte Arzt die ganze Arbeit leistet, müsse man sich auch fragen, warum die Leistung eines externen Arztes eingekauft hat, wenn man selbst genug verfügbare Ärzte hat, die die gleiche Arbeit leisten könnten. Herr Badle wies in diesem Zusammenhang auf die sog. Würzburger Erklärung zur Angemessenheit ärztlicher Vergütung als „einfache“ Lösungsmöglichkeit. Diese Erklärung bezieht sich auf Kooperationen zwischen Ärzten und Kliniken.
Danach kam Herr Gottschalk zu Wort, der sagte, es sei die Pharmaindustrie gewesen, die sich dieses Gesetz „eingebrockt“ hatte, und dass die Krankenhäuser am schlechtesten vorbereitet waren. Auf die Frage, ob er eine Verunsicherung in der Krankenhauslandschaft feststellte, antwortete Herr Gottschalk, eine Verunsicherung sei eher nicht zu spüren, man merke eher eine Sensibilisierung – auch unter den Kollegen in seinem Haus. Herr Gottschalk wies außerdem darauf hin, dass es auch um Kooperationsverträge mit der Pharmaindustrie gehe.
Im Anschluss daran führte Herr Dr. Porcher aus, er verstehe nicht die Überraschung, die das Gesetz in der Krankenhauslandschaft hervorgerufen habe. Es sei immer schon klar gewesen, dass für eine gezahlte Vergütung auch gearbeitet werden müsse. Es habe immer schon ärztliche Beratungsleistungen gegeben und es wird sie auch immer geben.
Zum Schluss legte Herr Badle noch einmal dar, dass eine lückenlose Dokumentation bzw. Transparenz im Allgemeinen ein starkes Indiz gegen Korruption sei, da die zur Erfüllung des Straftatbestands erforderliche Unrechtsvereinbarung so gut wie nie schriftlich fixiert werde. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung bezog er sich auf eine „Formel“ des Strafrechtsprofessors Herrn Prof. Dr. Hendrik Schneider aus Leipzig, wonach auf der 1. Ebene zu fragen ist, ob es einen manifesten ökonomischen Nutzen für die [untersuchte] Vertragsvereinbarung gebe. Wenn man diese Frage schon mit „ja“ beantworten könne, habe man schon kein strafrechtlich relevantes Problem mehr. Beantwortet man die Frage nicht klar mit „ja“, ist auf der 2. Ebene zu fragen, welche (angemessene) Vergütung gezahlt werde. In diesem Zusammenhang brachte er das Beispiel mit dem eingekauften Arzt und den daneben „herumstehenden“ angestellten Ärzten, die nichts zu tun hätten.
Am Ende wurden einige Fragen aus dem Publikum gestellt und insbesondere an Herrn Oberstaatsanwalt Badle gerichtet. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen lauteten wie folgt: Ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren dauert ca. 5 Jahre, bis der zugrunde liegende Sachverhalt ausermittelt ist und entschieden werden kann, ob Anklage erhoben oder das Verfahren – teilweise gegen eine Auflage – eingestellt wird. Im Hinblick auf die Verjährung wies Herr Badle darauf hin, dass diese erst mit der Beendigung des Delikts beginnt zu laufen. Da Bestechung und Bestechlichkeit Dauerdelikte sind, die über einen längeren Zeitraum andauern, ist es nicht so, dass die Verjährung bereits nach z.B. Vertragsabschluss zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist an sich beträgt 5 Jahre.
Fazit:
Die Veranstaltung der Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main gab einen guten Einblick in und Überblick auf die verschiedenen Sachverhalte, die die unterschiedlichen Akteure im Gesundheitswesen beschäftigen. Zum wiederholten Male vermittelte Herr Badle das Gefühl, dass man die neuen Antikorruptionstatbestände nicht zu fürchten habe, solange man sich an gewisse Spielregeln halte, die letztlich selbstverständlich sein sollten. Andererseits ist dennoch Aufmerksamkeit und Problembewusstsein geboten – eine rechtssichere Beratung ist am Ende günstiger als das „Ausruhen“ auf alten, vermeintlich sicheren Verträgen oder ein nicht gelungenes Ausloten von Grenzen.
Partnerfactoring, gewerbliches Labor und Antikorruptionsgesetz
Seit Juni diesen Jahres ist nun das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, besser bekannt als sog. Antikorruptionsgesetz, in Kraft. Nach anfänglicher Verunsicherung im Markt entsteht in wesentlichen Fragestellungen mittlerweile Klarheit, wie zukünftig mit bestimmten Geschäftsmodellen umgegangen werden sollte.
Einige Info-Broschüren wurden mittlerweile zum Thema Antikorruptionsgesetz herausgegeben. Unsere Kanzlei hat eine solche für den Bundesverband Dentalhandel e.V. formuliert. Und auch die Bundeszahnärztekammer und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe haben solche Broschüren herausgegeben.
Wir wollen zwei Themenstellungen herausgreifen, die aktuell im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz in der Dentalbranche diskutiert werden. Dabei geht es zum einen um das Thema „Partnerfactoring“, zum anderen um das Thema der Beteiligung eines Zahnarztes an einem gewerblichen Labor. Weiterlesen
Veranstaltung mit Herrn Oberstaatsanwalt Alexander Badle zum Antikorruptionsgesetz
Der Verein für Management und Vertragsgestaltung in der Gesundheitswirtschaft e.V. hat am 08.11.2016 unter Leistung seiner 1. Vorsitzenden, Rechtsanwältin Katri Helena Lyck, das 18. Gesundheitspolitisches Kolloquium veranstaltet. Als Referenten waren eingeladen Herr Oberstaatsanwalt Alexander Badle, Leiter der hessischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, und Herrn Rechtsanwalt Jens Pätzold zum Thema „Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – die ersten sechs Monate“.
Herr Badle stellte in seinem Vortrag – wie auch von unserer Kanzlei seit langen betont wird – klar, dass die vom Gesetz umfassten Verhaltensweisen auch in der Vergangenheit bereits nach berufsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften unzulässig waren. Neu ist jedoch die strafrechtliche Sanktion dieser Verhaltensweisen. Dies bedeute, dass sämtliche bislang zulässigen Leistungsbeziehungen/Kooperationen auch nach Inkrafttreten der §§ 299a, 299b StGB uneingeschränkt zulässig blieben. In diesem Zusammenhang wies Herr Badle darauf hin, dass das Strafrecht immer die Ultima ratio sein müsse. Die neuen Straftatbestände dürften jetzt nicht zu einer vorschnellen Welle von Ermittlungsverfahren führen.
Dennoch bestehe Handlungsbedarf, da es im Gesundheitsmarkt nach wie vor korruptive Geschäftspraktiken gebe, die nunmehr strafrechtlich geahndet werden könnten und müssten. Herr Badle schätzt die Anzahl der anstehenden Ermittlungsverfahren allein in Hessen auf ca. 35 Ermittlungsverfahren jährlich.
Inhaltlich bestätigte Herr Badle unseren Beratungsansatz, die neuen Straftatbestände eher restriktiv auszulegen. Unabhängig von der Frage einer Verurteilung sei oberste Prämisse bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu verhindern. Dieses führe für die Betroffenen in der Regel – unabhängig von der Frage einer späteren Verurteilung – zu erheblichen negativen Auswirkungen und damit zu oftmals irreversiblen Schäden.
Daher müsse darauf geachtet werden, bereits den Anfangsverdacht eines korruptiven Verhaltens zu vermeiden. Die Anforderungen an einen solchen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO seien gering.
Wichtig sei, neben neuen Vereinbarungen auch Altverträge auf den Prüfstand zu stellen. Es gebe im Strafrecht zwar ein sog. Rückwirkungsverbot. Soweit alte Verträge aber nach wie vor gelebt würden und auch weiterhin turnusmäßige Vorteilsgewährungen stattfänden, seien diese mit dem Inkrafttreten des Gesetzes strafbar.
Erforderlich sei immer eine sog. Unrechtsvereinbarung. Das bedeute, dass der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordern, sich versprechen lassen oder annehmen müsse.
Für die Beurteilung der Lauterbarkeit seinen die wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung maßgeblich, aber auch die Regelungen in den einschlägigen Berufsordnungen und Branchenkodizies.
Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung dürfe nicht mit der Angemessenheit der Vergütung gleichgesetzt werden. Eine unangemessen hohe Vergütung begründe allein noch keine Straftat nach §§ 299a, 299b StGB. Allerdings könne sie einen Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt begründen.
Umgekehrt könne trotz einer für sich betrachteten Angemessenheit der Vergütung bereits in der Möglichkeit zum Vertragsabschluss ein unzulässiger Vorteil liegen. Daher müsse immer eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Bereits Nuancen könnten ausschlaggebend sein, ob ein Verhalten unter die Straftatbestände falle oder nicht.
Im Anschluss an den Vortrag von Herrn Badle stellte Herr Rechtsanwalt Pätzold einige praxisrelevante Fälle vor, bei denen eine Abgrenzung hinsichtlich einer Strafbarkeit nach den §§ 299a, 299b StGB aktuell schwierig ist bzw. umstritten ist. Herr Badle wollte und konnte nicht zu allen Konstellationen Stellung nehmen.
Im Hinblick auf das von unserer Kanzlei für unzulässig erachtete sog. Partnerfactoring bestätigte er allerdings klar, dass er dieses Modell für strafrechtlich relevant halte und somit die Beteiligung an diesem Geschäftsmodell Anlass für ein Ermittlungsverfahren sein kann.
Daher verbleibt es bei unserer Empfehlung, dass es für die Gesundheitsbranche unerlässlich ist, sich mit den neuen Straftatbeständen auseinander zu setzen und alte sowie neue Geschäftsmodelle rechtlich überprüfen zu lassen. Die Veranstaltung hat erneut unter Beweis gestellt, dass die Staatsanwaltschaft die neuen Straftatbestände ernst nimmt und bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für korruptive Verhaltensweisen strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten wird.