Compliance Systeme im Sport – wer profitiert davon?
Weshalb braucht es Compliance-Management-Systeme (kurz: CMS) im Sport und was beinhalten solche Systeme? Der nachfolgende Beitrag soll die wichtigsten Aspekte dieser Thematik beleuchten und erklärt wie Interessenkonflikte, Führungs- und Steuerungsrisiken sowie korruptes Verhalten durch CMS verhindert werden können.
WORUM geht es?
Unter dem Begriff Compliance wird die Einhaltung der bestehenden Regeln bzw. das Handeln in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien oder auch schlicht Rechtskonformität verstanden. Der Begriff versucht auszudrücken, dass ein Unternehmen seine Handlungen an den vorgegebenen (Rechts-)Vorschriften ausrichtet.
Vereine sind nicht mehr bloß Organisationen, in der sich Personen zur gemeinsamen Sportausübung zusammengeschlossen haben. Je höher ein Verein am lizensierten Spielbetrieb teilnimmt, desto wirtschaftlicher muss er aufgestellt sein. Hieraus ergibt sich nicht selten die Ausgliederung der Profiabteilung und die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, weil es an der zwingenden Voraussetzung der Gemeinnützigkeit fehlt. Folge: Vereine oder Verbände werden zu selbstständigen Wirtschaftsunternehmen und vermarkten ihren Verein gemäß einem Label. So hat es der BVB 09 geschafft, sein Unternehmen mit dem Slogan Echte Liebe zu verbinden- ähnlich wie der FC Bayern mit Mia san Mia. Gesellschaftsrechtlich strukturiert ist der FC Bayern mittlerweile als nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Umsatz in hoher dreistelliger Millionenhöhe.
Doch auch für kleinere Vereine machen CMS Sinn, da auch sie glaubwürdig das Image des sauberen Sports transportieren sollten. Sie können präventiven Charakter haben, damit strukturelle Probleme wie Korruption oder Doping nicht erst entstehen, oder auch repressiv, wenn Missstände entdeckt worden sind.
WIE sieht eine konkrete Umsetzung aus?
Ein CMS wird stets individuell aufgestellt und richtet sich nach der zuvor gezogenen Risikoanalyse. Darauf basierend wird herausgearbeitet, welche Compliance Maßnahmen konkret getroffen werden müssen. Je nach Bedürfnis wird nach externen und internen Risiken unterteilt und daraus wiederum werden Risikokategorien gebildet. Als interne Risiken kann beispielsweise der Prozess zur Vergabe und Organisation von Veranstaltungen kategorisiert werden. Die Risiken werden auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit hin analysiert und es sollten konkrete Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Auf externe Risiken, also solche, die von außen an den Verein herangetragen werden, hat ein Verein selten Einfluss. Hier können gegensteuernde Maßnahme überlegt werden, damit im Ernstfall eine Art Schlachtplan feststeht, an den sich Funktionäre halten müssen.
Ihr CMS spiegelt im besten Fall Ihre vereinseigenen Risiken wider und kann unter anderem zu den folgenden Punkten Stellung nehmen:
Mit welchem festgelegten Prozess werden über Fördergelder entschieden?
Nach welchen objektivierbaren Kriterien wähle ich Werbepartner aus?
Welchen Umgang pflege ich mit Sponsoring Partnern?
Welche Prüfungs-, Kontroll- und Freigabemechanismen müssen bei bedeutenden Entscheidungen eingehalten werden?
Welche ärztliche Betreuung der Spieler soll vorgegeben werden und mit welcher Art von Ärzten möchte ich kooperieren?
Wie gehe ich mit Dopingverdachtsfällen um?
Möchte ich ein Whistleblower System etablieren?
Möchte ich einen transparenten Einstellungsprozess bei neueintretenden Arbeitnehmern verfolgen?
WAS kann ich als Verein oder Verband tun?
Vereine oder Verbände sollten sich gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt in einem ersten Schritt überlegen, welche Art von CMS aufgebaut werden soll. Denn es können nicht nur Regularien gesetzlicher Natur in einem CMS festgelegt werden. Compliance Systeme können auch festlegen, welchen Standard ich in meinem Verein oder Verband umgesetzt haben möchte. Das können Werte oder Leitsätze sein, die das Vereinsimage nach Außen transportieren sollen und dem Verein ein Gesicht geben. Ähnlich wie es Echte Liebe von der Borussia geschafft hat.
In einem zweiten Schritt geht es um die Ermittlung von konkreten Schwachstellen und bestehenden rechtlichen Risiken. Diese können strafrechtlicher, steuerrechtlicher sowie wirtschaftsrechtlicher Art sein.
In einem dritten Schritt wird ein konkretes CMS etabliert, indem zu den aufgeworfenen Risiken Stellung bezogen wird, indem Prozesse festgelegt werden. Dies kann bedeuten, dass für bestimmte Geschäftshandlungen das 4 Augen Prinzip eingeführt wird oder Zuständigkeiten im Sinne der gegenseitigen Kontrolle doppelt vergeben werden.
WER profitiert im Sport davon?
Jeder, der mit dem Verein wirtschaftlich verbunden ist!
Ein juristisch sauber aufgestelltes CMS fördert die positive Reputation des Vereins bzw. Verbandes, weil imageschädliche Handlungen durch ein funktionierendes Kontroll- und Sanktionssystem unterbunden werden. Die Außenwahrnehmung entscheidet darüber, ob man Ihren Verein als wertvollen Sponsoring Partner wahrnimmt. Als negativ Beispiel soll das Sponsoring des Teams Telekom angeführt werden, welches der Telekom durch Dopingaffären nicht den gewünschten Imageboost verliehen hat.
Ein glaubwürdiger Verein, der als Unternehmenskultur Doping nicht duldet, zieht Spielerpersönlichkeiten an, die einen sauberen Sport verfolgen und ihre Karriere langfristig planen und nicht das Risiko einer lebenslangen Sperre eingehen. Neben der Vermeidung von strafrechtlichen Risiken wie dem Betrug (§ 263 StGB) und Doping (§§ 2, 3 AntiDopG), können für Vereine der Lizenzentzug, Sperren oder Strafzahlungen drohen.
Fazit zum CMS im Sport
Ein CMS mit einem gelebten tone from the top etabliert eine verbindliche Unternehmenskultur und legt Toleranzgrenzen fest. Es dient dem Sport sein Image der Vetternwirtschaft abzulegen und steigert lukrative Einnahmemöglichkeiten, durch professionelle Führungsstrukturen. Sprechen Sie uns gerne an und wir legen gemeinsam fest, welche Werte und Normen durch ihr CMS transportiert werden sollen, welche Stellen Ihres Vereins oder Verbandes gezielt geschult werden müssen und wie Ihre Sportler nachhaltig über das Verbot des Selbstdopings aufgeklärt werden.
Compliance Richtlinie: nice to have oder dringend erforderlich?
Das Thema Compliance in Unternehmen ist ein Dauerbrenner. Für Unternehmen des Gesundheitssektors hat das Thema durch die Einführung des Antikorruptionsgesetzes an Relevanz gewonnen. „Good Governance“ ist im Jahr 2020 keine inhaltsleere Floskel mehr, sondern ein Führungsstil, mit dem Unternehmen und ihre Manager negative Schlagzeilen für das Unternehmen vermeiden wollen. Dadurch schützen sie die Unternehmensreputation und verhindern, dass neben schlechter Berichterstattung im schlimmsten Falle Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Doch wie geht „Good Governance“ und was verbirgt sich hinter dem Begriff?
„Good Governance“ kommt ursprünglich aus dem Staatsrecht und heißt auch „gute Regierungsführung“. Der Begriff umfasst unter anderem die Art und Weise wie Entscheidungen nachvollziehbar, effizient und verantwortungsbewusst getroffen werden sollen. Umgemünzt auf Unternehmen – sogenannte „Corporate Governance“ oder auch „Unternehmensverfassung“ – bedeutet dies: wie muss ein Unternehmen handeln und aufgestellt sein, damit es nach den Werten Gesetzestreue, Gleichbehandlung und Transparenz geführt und betrieben werden kann? Dabei sind interne und externe Faktoren zu beachten. Als externer Faktor kommt in Betracht, dass ein Unternehmen seine Produkte oder Dienstleistungen nicht an Kunden vertreibt, die offensichtlich mit dem Produkt eine verbotene Tätigkeit ausführen oder gegen geltendes Recht verstoßen. Als interner Faktor kann die Einführung einer auf das Unternehmen individualisierte Compliance Richtlinie hilfreich sein, so dass die Angestellten durch einen Rechte- und Pflichtenkatalog wissen, welche Verhaltensweisen das Unternehmen duldet und welche nicht. Der Fokus liegt hier auf dem Schutz des Unternehmens sowie seiner Organe und Mitarbeiter.
Die Einführung eines auf das Unternehmen individualisierten Rechte- und Pflichtenkatalog macht in vielerlei Hinsicht Sinn, weshalb wir deren Inhalt und Ausgestaltung mit dem folgenden Beitrag vertiefen möchten.
Was ist eine unternehmenseigene Compliance Richtlinie?
Eine unternehmenseigene Compliance Richtlinie ist ein selbstgesetzter Kodex, welcher als Schadensprävention, Kontrollmechanismus, Risikomanagement und Werkzeug in Krisenzeiten dient. Er ist ein Leitfaden, was gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung konkret heißt und wie sie eingehalten werden kann.
Was soll eine unternehmenseigene Compliance Richtlinie bewirken?
Jedes Unternehmen kann mit seiner Richtlinie individuelle Ziele verfolgen, die über die gute Unternehmensführung hinausgehen können. In einem ersten Schritt sollte daher herausgearbeitet werden, welchen Sinn und Zweck die Richtlinie verfolgen will. Klassisch dient eine Compliance Richtlinie der Aufklärung, Sicherheit und Kontrolle.
Aufklärung: Jedes Unternehmen muss seine Betriebspflichten kennen und muss diese aus allen Rechtsquellen ermitteln. Dabei kann es sich je nach Reichweite des Unternehmens allein um deutsche Gesetze handeln, oder auch um Regularien der europäischen Union oder um UN-Kaufrecht. Nur wenn ein Unternehmen um seine Betriebspflichten weiß, können Geschäftsführung und Arbeitnehmer diesen Pflichten nachkommen. Betriebspflichten sollten stetig aktualisiert werden, da sich die Rechtslage ändern kann oder das Unternehmen sein Produktions- oder Dienstleistungsangebot verändert. Daneben kann sich ein Unternehmen freiwillige Standards und Absichtserklärungen geben. Das kann ein Unternehmensfokus sein, wie die Absicht besonders nachhaltig zu agieren oder die Absicht die Region um den Unternehmensstandort zu fördern.
Sicherheit: In einem zweiten Schritt müssen die Pflichten an den jeweiligen Unternehmensmitarbeiter delegiert werden, damit dieser sie als Verantwortlicher sicher erfüllen kann. Die Betriebspflichten sollten für jeden Verantwortungsbereich so konkret wie möglich formuliert und delegiert werden, dass sie problemlos umgesetzt werden können.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: die Erfüllung der statuierten Pflichten müssen in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Dafür bietet sich eine interne Revision an. Damit später der Nachweis erbracht werden kann, dass die Pflichten eingehalten worden sind, sollten möglichst viele Vorgänge dokumentiert werden. Dies kann in Form von Protokollen oder vorgefertigten Genehmigungsschreiben passieren.
Welche Punkte gehören in eine unternehmenseigene Richtlinie?
Für Unternehmen in der Gesundheitsbranche können häufig die nachfolgenden Punkte relevant sein:
Festlegung der Unternehmenskultur/ Bestandsaufnahme
gesetzlich festgelegte Betriebspflichten
Umgang mit Fortbildungsveranstaltungen
Umgang mit Vertriebssystemen/ Rabatten/ Einkaufskonditionen
Umgang mit Veranstaltungssponsoring/ Spenden
Umgang mit Werbegeschenken
Zulässige Kooperationen vs. verbotenen Handlungen
Bezug- und Verordnung von Produkten
Kundenbindungssysteme
Aufklärung und Befolgung von §§ 299, 299a ff. StGB
Möglichkeit von Whistleblowing
Krisenkommunikation
Fazit
Je nach Unternehmensgröße ist es unabdingbar eine eigene Abteilung für Corporate Governance zu bilden, weil die Aufstellung, Umsetzung und das Auditing einer Compliance Richtlinie Aufwand bedeutet und Fachkenntnis erfordert. Damit Ihre Compliance Richtlinie alle notwendigen Regelungspunkte beachtet und einen Mehrwert darstellt, ist es empfehlenswert sich dafür anwaltliche Unterstützung zu holen. Ein externer Blick auf die bestehenden und ggf. eingefahrenen Unternehmensstrukturen können dienlich sein, um vorhandene Lücken zu beheben und Ihr Unternehmen für die Zukunft zu wappnen.
Veranstaltung der Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main e.V. zum Thema „Antikorruptionsrecht und Compliance im Gesundheitswesen“
Die Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main e.V. lud Feb. 2017 zu einer Veranstaltung zum Thema „ Antikorruptionsrecht und Compliance im Gesundheitswesen“ in die Räume der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in Frankfurt ein. Höhepunkt der Veranstaltung war der Vortrag des Herrn Oberstaatsanwalts Alexander Badle, Leiter der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Korruption im Gesundheitswesen und in seiner Funktion auch Pressesprecher der Behörde.
Eröffnet wurde die Veranstaltung von Herrn Florian Gerstner, Vorsitzender der Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main e.V. Herr Florian Gerstner führte aus, dass viele Sachverhalte, die bislang immer selbstverständlich waren, unter dem Blickwinkel des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen problematisch sind. Andererseits wies er darauf hin, dass nicht alle Formen der Kooperation nun unter Korruptionsverdacht stehen. Insofern gelte es, die entsprechenden Sachverhalte genau zu beleuchten und einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen.
Zu Beginn der Veranstaltung wurde außerdem eine Umfrage unter den Teilnehmern durchgeführt, deren Ergebnis mittels Online-Voting ermittelt wurde. Die gestellte Frage lautete:
„Brauchen wir Strafrecht gegen Korruption im Gesundheitswesen?“ Mehr als 75% der Teilnehmer beantworteten diese Frage mit „ja“, den geringsten Anteil hatte die Antwort „nein“, der verbleibende Teil der Teilnehmer antwortete mit „weiß nicht“. Die Umfrage sollte am Ende der Veranstaltung wiederholt werden, um einen möglichen Stimmungswechsel durch die Veranstaltung herausfinden zu können. Auf die Wiederholung der Umfrage wurde dann jedoch wegen der fortgeschrittenen Zeit leider verzichtet.
Im Anschluss an die Umfrage erhielt Herr Oberstaatsanwalt Badle das Wort für einen kurzen Vortrag zum oben genannten Thema. Er stellte zu Beginn fest, dass er kein „Befürworter“ des Strafrechts und an diesem Abend auf der Suche nach neuen Ermittlungsverfahren sei, sondern vielmehr aufklären und damit Ermittlungsverfahren vermeiden möchte; er möchte die durch das Gesetz teilweise aufgekommene Angst nehmen. Wie bereits in seinem Vortrag bei einer Veranstaltung des Vereins für Management und Vertragsgestaltung in der Gesundheitswirtschaft e.V. im Herbst letzten Jahres (wir berichteten) erwähnt, sieht er im Moment mehr die Krankenhauslandschaft im „Fokus“ der Ermittlungsbehörden; die Pharmaindustrie habe sich schon längst zurückgezogen und zweifelhafte Handlungen, Verträge oder sonstige Sachverhalte aus der Realität verbannt.
Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass sich alle anderen Akteure im Gesundheitswesen beruhigt zurücklehnen können. Das Neue seit Inkrafttreten des Antikorruptionsgesetzes sind nicht die Verbote bestimmter Handlungen an sich, sondern die Sanktionsschärfe, die mit einer drohenden Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren deutlich zugenommen hat. Herr Badle wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Strafverfahren gegen natürliche Personen geführt werden – nicht gegen die Unternehmen, auch wenn dies oft fälschlicherweise in der Presse so dargestellt werde.
Herr Badle erläuterte das Zustandekommen des Antikorruptionsgesetzes und ging auch auf die an dem Gesetz geäußerte Kritik ein. Diese wies er zurück, indem er sagte, die Branche habe die Ursache selbst gesetzt und ca. 10 Jahre Zeit gehabt, sich auf das Gesetz einzustellen, es kam nicht überraschend. Herr Badle verteidigte das Gesetz und verdeutlichte, dass es letztlich um den Schutz des fairen Wettbewerbs im Gesundheitsmarkt gehe, woran doch jeder der Akteure ein wesentliches Interesse habe. Früher habe sich die Industrie mehr Gedanken darüber gemacht, wie man den Umsatz erhöhen könne; heute müsse man sich mehr Gedanken über die Spielregeln von Mitteln zur Umsatzsteigerung machen.
Was die derzeitige, mangels ausreichender Erfahrung und vorhandener Rechtsprechung bestehende Unsicherheit über die Auslegung der neuen strafrechtlichen Tatbestände betrifft, verwies Herr Oberstaatsanwalt Badle auf die Branchenkodizes der Medizinproduktehersteller (Kodex Medizinprodukte des Bundesverbandes Medizintechnologie e.V.) und der Pharmaindustrie (Verhaltens- und Transparenzkodizes des Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.), die den Behörden als Auslegungsregeln dienen. Die Strafermittlungsbehörden haben nun nämlich bei der Beurteilung einer Strafbarkeit die bereits seit langem existierenden berufsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen auszulegen; mit diesen werden sie in der Regel erstmals konfrontiert sein. Wenn man sich an diese Kodizes hält, so Badle weiter, wird man sich in den meisten Fällen im zulässigen Bereich bewegen; nur einzelne Sachverhalte seien nicht von den Kodizes erfasst. Auch unsere Kanzlei verwendet diese Kodizes von Beginn an als Auslegungsregeln in der Beratung.
In Hessen könne man auf seine Aussagen in diesem Zusammenhang vertrauen und ihn darauf „festnageln“, führte Herr Badle weiter aus. Dies mag aber nicht z.B. in Bayern gelten. Insofern seien seine Hinweise letztlich nicht das allgemeingültige „Nonplusultra“.
Den Akteuren im Gesundheitswesen riet Herr Badle, ihre Verträge – auch Altverträge, deren Geltung heute noch immer andauert – unbedingt unter dem Gesichtspunkt der neuen Straftatbestände prüfen zu lassen, und zwar von einem externen Rechtsanwalt, der nicht unbedingt der Ersteller des Vertrages sein sollte. Unternehmen können nicht selbst Täter einer Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sein, sie haben jedoch die schlechte Presse als negative Folge eines Ermittlungsverfahrens gegen z.B. den Geschäftsführer zu fürchten. Darüber hinaus bietet § 30 StGB die Möglichkeit, Unternehmen gerichtliche Verbandsgeldbußen aufzuerlegen, die sechs- oder siebenstellig sein können.
Am Ende seines Vortrages appellierte Herr Badle an das Problembewusstsein der beteiligten Akteure im Gesundheitswesen: es gelte, alte Verträge prüfen zu lassen, Compliance in den Unternehmen zu stärken und keine Umgehungstatbestände zu schaffen. Mit letzterem meinte er insbesondere fingierte Verträge und „Anwendungsbeobachtungen“, die bei genauerem Hinsehen keine seien, da tatsächlich keine Auswertungen stattfinden. In einem solchen Fall gebe es selbst auf der subjektiven Seite keinen Ausweg mehr, d.h. man könne sich nicht damit herausreden, man hätte nicht gewusst und nicht gewollt, dass man mit einem bestimmten Verhalten versucht, einen anderen zu beeinflussen, zu bestechen oder sich bestechen zu lassen.
Nach Herrn Badles Vortrag fand eine Podiumsdiskussion statt, an der neben ihm verschiedene Akteure im Gesundheitswesen teilnahmen: es handelte sich u.a. um Herrn Tobias Gottschalk (Geschäftsführer der Krankenhaus Nordwest GmbH) und Herrn Dr. Robert Porcher (ComCor Compliance Solutions GmbH).
Zunächst wurde Herr Badle nach den Erscheinungsformen von Korruption im Gesundheitswesen gefragt. Diese seien sehr unterschiedlich, antwortete er. Im Bereich Krankenhaus gebe es z.B. viele Kooperationsverträge, bei denen man sich sehr genau ansehen müsse, wofür genau der Arzt eine Vergütung erhält. Dabei sei nicht ausreichend, dass der Arzt eine angemessene Vergütung erhält und dafür tatsächlich eine Leistung erbringt. Wenn daneben nämlich die im Krankenhaus angestellten Ärzte nichts zu tun haben und der eingekaufte Arzt die ganze Arbeit leistet, müsse man sich auch fragen, warum die Leistung eines externen Arztes eingekauft hat, wenn man selbst genug verfügbare Ärzte hat, die die gleiche Arbeit leisten könnten. Herr Badle wies in diesem Zusammenhang auf die sog. Würzburger Erklärung zur Angemessenheit ärztlicher Vergütung als „einfache“ Lösungsmöglichkeit. Diese Erklärung bezieht sich auf Kooperationen zwischen Ärzten und Kliniken.
Danach kam Herr Gottschalk zu Wort, der sagte, es sei die Pharmaindustrie gewesen, die sich dieses Gesetz „eingebrockt“ hatte, und dass die Krankenhäuser am schlechtesten vorbereitet waren. Auf die Frage, ob er eine Verunsicherung in der Krankenhauslandschaft feststellte, antwortete Herr Gottschalk, eine Verunsicherung sei eher nicht zu spüren, man merke eher eine Sensibilisierung – auch unter den Kollegen in seinem Haus. Herr Gottschalk wies außerdem darauf hin, dass es auch um Kooperationsverträge mit der Pharmaindustrie gehe.
Im Anschluss daran führte Herr Dr. Porcher aus, er verstehe nicht die Überraschung, die das Gesetz in der Krankenhauslandschaft hervorgerufen habe. Es sei immer schon klar gewesen, dass für eine gezahlte Vergütung auch gearbeitet werden müsse. Es habe immer schon ärztliche Beratungsleistungen gegeben und es wird sie auch immer geben.
Zum Schluss legte Herr Badle noch einmal dar, dass eine lückenlose Dokumentation bzw. Transparenz im Allgemeinen ein starkes Indiz gegen Korruption sei, da die zur Erfüllung des Straftatbestands erforderliche Unrechtsvereinbarung so gut wie nie schriftlich fixiert werde. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung bezog er sich auf eine „Formel“ des Strafrechtsprofessors Herrn Prof. Dr. Hendrik Schneider aus Leipzig, wonach auf der 1. Ebene zu fragen ist, ob es einen manifesten ökonomischen Nutzen für die [untersuchte] Vertragsvereinbarung gebe. Wenn man diese Frage schon mit „ja“ beantworten könne, habe man schon kein strafrechtlich relevantes Problem mehr. Beantwortet man die Frage nicht klar mit „ja“, ist auf der 2. Ebene zu fragen, welche (angemessene) Vergütung gezahlt werde. In diesem Zusammenhang brachte er das Beispiel mit dem eingekauften Arzt und den daneben „herumstehenden“ angestellten Ärzten, die nichts zu tun hätten.
Am Ende wurden einige Fragen aus dem Publikum gestellt und insbesondere an Herrn Oberstaatsanwalt Badle gerichtet. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen lauteten wie folgt: Ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren dauert ca. 5 Jahre, bis der zugrunde liegende Sachverhalt ausermittelt ist und entschieden werden kann, ob Anklage erhoben oder das Verfahren – teilweise gegen eine Auflage – eingestellt wird. Im Hinblick auf die Verjährung wies Herr Badle darauf hin, dass diese erst mit der Beendigung des Delikts beginnt zu laufen. Da Bestechung und Bestechlichkeit Dauerdelikte sind, die über einen längeren Zeitraum andauern, ist es nicht so, dass die Verjährung bereits nach z.B. Vertragsabschluss zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist an sich beträgt 5 Jahre.
Fazit:
Die Veranstaltung der Initiative gesundheitswirtschaft rhein-main gab einen guten Einblick in und Überblick auf die verschiedenen Sachverhalte, die die unterschiedlichen Akteure im Gesundheitswesen beschäftigen. Zum wiederholten Male vermittelte Herr Badle das Gefühl, dass man die neuen Antikorruptionstatbestände nicht zu fürchten habe, solange man sich an gewisse Spielregeln halte, die letztlich selbstverständlich sein sollten. Andererseits ist dennoch Aufmerksamkeit und Problembewusstsein geboten – eine rechtssichere Beratung ist am Ende günstiger als das „Ausruhen“ auf alten, vermeintlich sicheren Verträgen oder ein nicht gelungenes Ausloten von Grenzen.
If you think compliance is expensive… try non-compliance!
Die Bundesregierung hat dem Bundestag ihren Gesetzesentwurf zum Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (sog. Antikorruptionsgesetz) vorgelegt. Im Februar 2016 wird dieses Gesetz final im Bundestag und Bundesrat beraten, so dass das Gesetz aller Voraussicht nach noch im 1. Quartal 2016 in Kraft treten wird.
Warum kommt dieses Gesetz?
Zahnärzte und Ärzte „Gatekeeper“ des Umsatzes von Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitsmarkt. Diese Schlüsselrolle im System der gesetzlichen Krankenversicherung bietet einen starken Anreiz für Einflussnahmen auf das Verordnungsverhalten der Behandler – z.B. durch die Pharmaindustrie, Medizinproduktehersteller oder sonstige Anbieter im Gesundheitsmarkt.
Auch in der Vergangenheit war eine solche Einflussnahme häufig schon rechtswidrig. Und daher wurden solche Zuwendungen z.B. durch fingierte Leistungsbeziehungen verschleiert (z.B. Vortragstätigkeit, Beraterverträge, Mietverträge).
Aus Sicht des Bundesgerichtshofes und der Bundesregierung deckten die bisherigen Vorschriften den Unrechtsgehalt solcher Korruption nicht hinreichend ab.
Da aber diese Art der Korruption „medizinische Leistungen verteuert und das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen untergräbt“ 8so der Gesetzgeber), wird nun die Sanktionsschärfe deutlich erhöht. Die Annahme bzw. das Versprechen von Vorteilen wird zukünftig mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Zukünftig erfüllt jede Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit zugleich den neuen Straftatbestand. Aber was bedeutet das konkret?
– Was wird vor diesem Hintergrund künftig strafbar sein?
– Was bleibt auch zukünftig erlaubt und wo ist die Grenze zum Strafrecht?
– Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Behandlern aber auch zwischen Behandler und mit der Industrie bleiben weiterhin erlaubt?
Compliance Management ist wichtiger als je zuvor
Es ist dringend anzuraten, dass Angehörige der Heilberufe sich mit diesen Fragen auseinandersetzen. Das Gesetz ist sehr weit gefasst, so dass zu befürchten steht, dass Handlungen ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten, die bislang als unproblematisch betrachtet werden. Auch die Hersteller von Heil- und Hilfsmitteln und Medizinprodukten werden ihre Vertriebssysteme und Kundenbindungssysteme dahingehend überprüfen müssen, ob diese mit dem neuen Gesetz in Einklang zu bringen sind. Das Thema Compliance im Gesundheitswesen gewinnt damit erneut an Aktualität.
In jedem Fall sollten Sie in Zukunft „Unrechtsvereinbarungen“ vermeiden, die von dem neuen Straftatbestand erfasst sind. Dies erfordert zum einen ein Problembewusstsein und zum anderen die Inanspruchnahme externer Beratung. Wir haben uns auf die Beratung in Bezug auf das Antikorruptionsgesetz seit langem vorbereitet. Jetzt, wo es ernst wird, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner und Compliance-Berater gerne zur Verfügung.
If you think compliance is expensive… try non-compliance!
Das Praxispotential im Auge behalten – Live-Webinar
Mittwoch, 11.11.2020
17:30 bis 18:30 Uhr
Gastgeber: Jens Hohenberger, Julia Buschhoff, Agnes Eva Uhr, BFS health finance
Zwei spannende Themen in einem Event:
Femtosekundenlaser und Videosprechstunde
Mangelnde Dokumentation kann schnell zu unentdeckten Honorarverlusten in der Praxis führen. In dem Seminar zeigen wir Ihnen auf, wie Sie als Praxisinhaber Honorareinbußen vermeiden und bisher ungenutzte Abrechnungspotenziale aufdecken können – und das bei vollständiger und gebührenkonformer Abrechnung!
Sie erhalten wertvolle Tipps und wichtigen Input, um Herausforderungen wie unterschiedliche wirtschaftliche Interessen oder die optimale und plausible Abrechnung nach aktuellsten Maßstäben spielerisch zu meistern.
Behandler sehen sich oftmals der Herausforderung gegenüber, die ärztliche Leistung unter Einsatz eines innovativen Medizinprodukts in bestehende Leistungslegenden von Gebührenordnungspositionen einzubeziehen. Auch die Abrechenbarkeit der augenärztlichen Leistung mit Femtosekundenlasern ist immer wieder ein Diskussionspunkt.
In diesem spannenden Online-Event beschäftigen wir uns mit der Frage nach der Integrierbarkeit der Videosprechstunde in den Praxisalltag und erörtern auch, wie die Videosprechstunde im Bereich der Augenheilkunde sinnvoll eingesetzt werden kann. Außerdem erwarten die Teilnehmer wertvolle Tipps und wichtiger Input zur GOÄ-Abrechnung verschiedener innovativer medizintechnischer Therapieverfahren.
Die Teilnahme ist für Sie komplett kostenfrei. Weitere Informationen und eine detaillierte Anleitung erhalten Sie mit Ihrer Teilnahmebestätigung.
Wir freuen uns auf ein spannendes und lehrreiches Online-Event mit Ihnen. Sichern Sie sich noch heute einen der begehrten Plätze.
Sollten Sie als Praxis über ein LogIn teilnehmen, bitten wir Sie eine kurze Informationsmail mit den Namen aller Teilnehmer an marketing@meinebfs.de zu senden.
Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung nur bis spätestens zwei Stunden vor dem gewünschten Online-Event möglich ist. Später eingehende Anmeldungen können nicht erfasst werden.
Ihre Referenten:
Sonja Becker
Abteilungsleiterin Consulting bei BFS health finance
Sonja Becker ist seit über 15 Jahren im Bereich des ärztlichen Abrechnungswesens tätig. Nach einer Ausbildung als Medizinische Fachangestellte und einem Studium der Betriebswirtschaft im Sozialwesen führten verschiedene berufliche Stationen im Gesundheitswesen sie 2015 zu BFS. Hier ist sie als Abteilungsleiterin Consulting sowie als Fachdozentin und Coach für ärztliches Abrechnungswesen tätig.
Jens Pätzold
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Er betreut nationale und internationale Healthcare-Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Kooperation, Compliance Management und Medizinprodukterecht.
#Praxispotential #Augenarzt #Praxisstrategie #Videosprechstunde
Abrechnungsbetrug – Ein modernes Massendelikt?
Das dringende Erfordernis, Kosten im Gesundheitssystem einzusparen, bringt nun ein Thema auf die Tagesordnung, das viele Leistungserbringer nervös werden lassen dürfte: Falsche Abrechnungen.
Unter der Überschrift „Ein modernes Massendelikt“ berichtet aktuell „Der Spiegel“ sehr ausführlich über dieses Thema. Gleichzeitig kündigt die SPD-Bundestagsfraktion an, nach der Sommerpause Vorschläge gegen den Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen vorzulegen. Die SPD-Fraktion hat eine Arbeitsgruppe zum Thema Abrechnungsbetrug gegründet. Diese prüft beispielsweise, wie Ärzte zukünftig stärker sanktioniert werden können.
In einem schwer zu durchschauenden System hätten sich Ärzte, Apotheker und medizinische Einrichtungen „hemmungslos bereichert“, urteilt zeitgleich der Darmstädter Oberstaatsanwalt Andreas Kondziela. Kondziela hat zahlreiche Verfahren in diesem Zusammenhang bearbeitet und spricht von einem „modernen Massendelikt“. Den Schaden schätzt er auf einen zweistelligen Milliardenbetrag. Pro Jahr.
Da der aktuelle Fehlbetrag für 2011 im System der gesetzlichen Krankenkassen sich ebenfalls auf einen zweistelligen Milliardenbetrag beläuft, liegt es auf der Hand, dass verschiedene Politiker nunmehr fordern, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Krankenkassen sprechen von falsch abgerechneten Leistungen von rund 1,5 Milliarden. Allein in einem Jahr und nur im Krankenhausbereich.
Was in der Branche selbst oft als „Abrechnungsoptimierung“ bezeichnet wird, wird also nun als das gebrandmarkt, was es wohl leider auch nur allzu häufig ist: Abrechnungsbetrug. Und weil man es ja schon immer so gemacht hat, meinen die Beteiligten, es auch weiterhin so machen zu können. Oft gänzlich ohne Unrechtsbewusstsein.
Dabei muss man wohl ganz ehrlich feststellen, dass vielfach falsche Abrechnungen nur deswegen nicht ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden gekommen sind, weil sich Staatsanwälte nur sehr selten im komplizierten ärztlichen Abrechnungssystem auskennen. Sobald sich dies aber ändert, dürfte es für viele Beteiligte im System spannend werden.
Wie spannend es werden kann, belegen die Ermittlungsmaßnahmen gegen DRK-Kliniken in Berlin im vergangenen Juni. Wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs durchsuchten dort über 120 Polizeibeamte Kliniken und Privatwohnungen. Zwei Geschäftsführer und der Chefarzt der Radiologie kamen in Untersuchungshaft. Der Vorwurf lautet: gewerbsmäßiger, bandenmäßiger Betrug.
Ein Vorwurf, der manchen überrascht, der aber juristisch vollkommen richtig ist. Das LG Bad Kreuznach (1043 Js 11880/01 KLs) hatte bereits in der Vergangenheit geurteilt, dass wenn mehrere Ärzte sich durch Falschangaben Abrechnungsvorteile gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erschleichen, sie sich eines gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs strafbar machen. Bei dieser qualifizierten Tat handelt es sich um ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
„Der Spiegel“ berichtet auch über die Fälle, in denen Apotheker Rezepte bei den Krankenkassen einreichen, für die sie niemals Medikamente ausgegeben hat. Die Rezepte stammen von Ärzten, die mit den Apothekern kollusiv zusammenwirken.
Egal, in welchem Zusammenhang das Thema „Abrechnungsbetrug“ betrachtet wird, ergibt sich für die handelnden Ärzte und Krankenhäuser natürlich die Herausforderung, dass auch sie häufig das komplizierte Abrechnungssystem nicht vollständig überschauen können und in der Klinik zudem noch in ein System eingebunden sind, auf das sie nur wenig Einfluss haben. Und die Klinikverwaltungen sind häufig zu weit von der ärztlichen Abteilung entfernt, um beurteilen zu können, ob sich denn die „Abrechnungsoptimierung“ noch im legalen Bereich bewegt oder die Grenze zum Abrechnungsbetrug bereits überschreitet.
Es gilt nun das Compliance Management in diesen Bereichen auszubauen. Compliance-Management beschreibt die Maßnahmen die ergriffen werden, um mögliche Regelverstöße der Mitarbeiter und Organe eines Unternehmens als wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen zu begreifen und zu vermeiden. Compliance ist Risikomanagement. In der gewerblichen Wirtschaft, gehört es vielfach bereits zum Standart. In der Gesundheitsbranche wurde es bislang kaum beachtet. Dabei hat gerade diese Branche, in der so viel Geld umgesetzt wird wie in keiner anderen Branche, ausreichend Anlass, sich diesem Thema zu widmen.
Im Fall von Korruption besteht die Strafandrohung des Gesetzes nicht nur für die Ärzte, sondern auch für die Leitungsorgane einer Klinik, die derartige Geschäftspraktiken fördern. Alle Beteiligten sollten sich also nun diesem Thema annehmen.
Mögliche Regelverstöße sind, auch wenn sie unbewusst geschehen, ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für jeden niedergelassenen Arzt und jede Klinik und können zudem zu erheblichem Imageverlust führen. Diesen Risiken ist zwingend im Wege einer vorbeugenden Unternehmerorganisation zu begegnen.
Compliance im Gesundheitswesen
Den Bedarf der hier entsteht hat die Kanzlei Lyck & Pätzold healthcare.recht (www.medizinanwaelte.de) bereits zu Beginn des Jahres 2010 veranlasst, innerhalb der Kanzlei ein Dezernat „Compliance im Gesundheitswesen“ zu begründen, um so ihren Mandanten die geeignete Hilfestellung beim Aufbau des beschriebenen Risikomanagements zu geben. Fachanwälte für Medizinrecht beraten innerhalb dieses Dezernats, wo die Risiken liegen und wie ihnen begegnet werden kann. Im Bedarfsfall unterstützt hierbei der Fachanwalt für Strafrecht Marc von Harten (www.arzt-strafverteidiger.de) das Copliance-Dezernat der Kanzlei Lyck & Pätzold Medizinanwälte.
Die aktuelle Berichterstattung zeigt, dass diese Entscheidung richtig war. Wer sich jetzt nicht aktiv mit diesem Thema beschäftigt, wird möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden dazu gezwungen – mit unabsehbaren Folgen. Alle Handelnden im Gesundheitssystem sollten jetzt ihr System überprüfen und kritisch betrachten, ob alles gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Anderenfalls läuft man Gefahr mitten in diese nun aktuelle Berichterstattung zu geraten.
In eigener Sache: Lyck+Pätzold baut Expertise im Medizinrecht aus
Im Spannungsfeld von Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft: Der Gesundheitsmarkt ist vielfältig und befindet sich in einem stetigen Wandel, sich ständig ändernde rechtliche Grundlagen und Digitalisierungstendenzen verändern die Branche zusehends. Wir beraten im Healthcare Markt tätige Unternehmen umfassend in allen Fragen des Gesundheitsrechts, einschließlich insbesondere der Bereiche Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozial- und Medizinrecht, E-Health-Recht, Medizinprodukterecht sowie Zulassungs- und Vertragsarztrecht. Frau Rechtsanwältin Nadine Ettling ergänzt die Kanzlei seit August 2019. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Justus-Liebig-Universtität Giessen und der Universitet in Bergen, Norwegen, wo sie sich im Schwerpunkt mit dem internationalen Gesellschaftsrecht befasste. Frau Rechtsanwältin Ettling ist seit 2012 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 2016 Fachanwältin für Medizinrecht.
Rechtsanwältin Nadine Ettling
Nachdem Rechtsanwältin Ettling im Anschluss an das Abitur ein mehrmonatiges Pflegepraktikum bei einem lokalen Krankhausträger absolviert hatte, brachte sie ihr Interesse an den medizinischen Leistungserbringern nach dem ersten juristischen Staatsexamen schließlich während Ihrer weiteren juristischen Ausbildung wieder in die Betreuung medizinrechtlicher Mandate ein. In der anschließenden langjährigen Tätigkeit in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt am Main absolvierte sie den Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht und betreute ihre Mandanten umfassend bei außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten, sowohl im Arzthaftungsrecht als auch im Bereich des Rechts der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen.
Mit dem Wunsch, sich zunehmend auch der präventiven und umfassenden Beratung der medizinischen Leistungserbringer zu verschreiben, entschied sich Frau Ettling der Kanzlei Lyck+Pätzold healthcare.recht beizutreten.
Rechtsanwältin Ettling unterstützt unsere Healthcare-Experten in folgenden Fachbereichen:
Transaktion/M&A, Umstrukturierung
- Umfassende Begleitung von Ankaufs- und Verkaufsprozessen bezüglich Plankrankenhäusern, Privatkliniken, MVZ ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften bzw. Praxen Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und sonstigen medizinischen Leistungserbringern sowie Sozialunternehmen
- Strukturierung von Transaktionen in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht, Legal Due Diligence, Vertragsgestaltung und -verhandlung Privatisierungsverfahren, In-/Outsourcingprojekte, Post-Merger-Integration
- Beratung von strategischen Investoren und Kapitalinvestoren
Beratung von Ärzten und Zahnärzten
- Beratung und vertragsgestaltende Begleitung bei Niederlassung
- Praxisveräußerung und -erwerb (Zivil- und Zulassungsrecht) bei strategischer Entwicklungs- und Kooperationsplanung, z. B. überörtliche und kooperative Berufsausübung (Berufs-, Vertragsarzt- und Zivil-/Gesellschaftsrecht)
- Disziplinarrecht
Health Care Compliance
- Vertragsmanagement
- Antikorruption
- Zusammenarbeit von medizinischen Leistungserbringern untereinander und mit Medizinprodukte- und Arzneimittelherstellern sowie anderen Wirtschaftsunternehmen
- Risikomanagement
- Konzeption
- Implementierung sowie Prüfung und Bewertung von Compliance-Management-Systemen
Kooperationsgestaltung im Gesundheitswesen
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
- ärztliche Gemeinschaftspraxen/Praxisgemeinschaften
- ambulant-stationäre Kooperationen
- Nutzung neuer Versorgungsformen
Litigation
- Prozessvertretung in der Sozial-, Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit
Wir begrüßen Frau Rechtsanwältin Ettling ganz herzlich im Team und freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit.