100 Millionen € Finanzspritze für e-health Startups
Die E-Health Branche boomt. Während die GKV-Ausgaben für das 1. Halbjahr 2019 125 Milliarden Euro betragen, investiert die PKV einen Betrag von 100 Millionen Euro in e-health Startups, wie die DZW berichtet.
Nach Angaben der DZW fördert der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit dem Venture-Capital-Fonds Startup-Unternehmen, die e- und mobile health Innovationen für den healthcare Sektor entwickeln. Insgesamt sollen 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden, um die medizinische digitale Versorgung voranzutreiben.
„Der neugegründete Fonds ist ein weiterer Beleg, dass die Private Krankenversicherung als Motor für Innovationen im deutschen Gesundheitssystem wirkt, auch durch eine zukunftsweisende Anlageform. Entscheidend für die PKV ist dabei das Ziel, dass die neuen digitalen Entwicklungen zu einer besseren Versorgung in Deutschland beitragen. Wir sind froh, dass wir mit Heartbeat Labs und Flying Health zwei Partner gefunden haben, die große Gesundheitsexpertise und Digitalkompetenz mit einer starken Vernetzung in der Investment- und Start-up-Szene vereinen.“
Der Vorsitzende des PKV-Verbands, Ralf Kantak
Im GKV-Bereich spielt im Gegensatz hierzu das zum 01.01.2020 in Kraft tretende Digitale Versorgungs-Gesetz (DVG) eine große Rolle, über das wir hier berichteten: https://medizinrecht-blog.de/gesundheitsrecht/das-digitale-versorgungs-gesetz-als-antriebskraft-fuer-digital-health-unternehmen/.
Nach diesem Gesetz ist eine Kostenübernahme für ehealth-Anwendungen im GKV-Bereich geplant; über Einzelheiten lesen Sie bitte hier weiter: https://medizinrecht-blog.de/digitalisierung/kostenuebernahme-von-diga-durch-krankenkassen/
Für e-health Startups bedeutet das, weiterhin an innovativen Ideen festzuhalten und diese zielstrebig umzusetzen. Mit den richtigen Partnern an der Seite funktioniert das auch – wir kennen uns in der Branche aus und vernetzen Sie gerne!
Das E-Health-Gesetz – Auf dem Weg ins digitale Zeitalter.
Kaum etwas hat uns in den letzten beiden Jahrzehnten so verändert, wie das Internet und die damit verbundene Digitalisierung der Gesellschaft. Mit in Kraft treten des neuen E-Health-Gesetzes (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze) am 01.01.2016 ist ein weiterer Schritt in Richtung digitale Vernetzung unseres Gesundheitswesens getan. Die Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt, sind für Zahnärzte und Ärzte gleichermaßen von Bedeutung. Das Gesetz sieht die erweiterte Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte sowie die Anbindung an die Telematikinfrastruktur vor.
Dazu enthält das E-Health-Gesetz „einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards und die Einführung nutzbringender Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte“ .
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild war bereits ein erster Schritt in Richtung der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Seit dem 01.01.2015 gilt sie beim Arzt- und Zahnarztbesuch als Versicherungsnachweis und nicht mehr die Krankenversichertenkarte. Mit dem E-Health-Gesetz ist nun ein weiterer Schritt in diese Richtung vollzogen. Weiterlesen…
Wie geht eigentlich Telemedizin in der Arztpraxis oder im MVZ?
Die Vorteile telemedizinischer Behandlung per Videosprechstunde liegen auf der Hand. Auf dem Land bzw. in schwach versorgten Gebieten wird der Zugang zur Medizin erleichtert, es besteht keine Infektionsgefahr, lange Anfahrtswege und Wartezeiten entfallen und Termine können schneller – mit einem Klick – vergeben werden. Nach einer Patientenumfrage (Datapuls 2021 von SocialWave) wollen 74,9 % der Patienten die Videosprechstunde bzw. Telemedizin vor allem aus einem Grund: um früher einen Termin zu erhalten.
In Anbetracht dessen stellt sich die Fragen, wie telemedizinische Leistungen in den Alltag einer Praxis und/ oder von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) – und damit in die vertragsärztliche Versorgung – integriert werden können. Wir klären auf:
Vertragsärztliche Versorgung
Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind für Leistungserbringer vor allem die Regelungen des SGB V relevant. Weiterhin müssen Ärzte die jeweilige Berufsordnung ihres Kammerbezirks beachten.
Grundsätzlich muss die vertragsärztliche Versorgung an Ort und Stelle, also in der Praxis erbracht werden. In vertragsarztrechtlicher Hinsicht finden sich in der Ärzte-ZV allerdings Ausnahmen von der Bindung an den Praxissitz, insbesondere die genehmigungsbedürftige Zweigpraxis (§ 24 Abs. 4 Ärzte-ZV) und die lediglich anzeigepflichtigen ausgelagerten Praxisräume (§ 24 Abs. 5 Ärzte-ZV) sind hier zu nennen. Welche Möglichkeit im konkreten sinnvoll ist, muss im Einzelnen geprüft werden und kommt auf die spezielle Praxissituation an.
Ausgelagerte Praxisräume müssen sich z.B. gemäß § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV in „räumlicher Nähe“ zum Vertragsarztsitz befinden. Diese Einschränkung kann unseres Erachtens allerdings nicht 1:1 auf telemedizinische Leistungen übertragen werden. Denn bei Videosprechstunden werden die Untersuchungs- und Behandlungsleistungen nicht physisch erbracht, sondern eben über das Internet allein im geschützten, virtuellen Raum vorgenommen. Es kann und darf keine Rolle spielen, von welchem Ort aus der Arzt die Videosprechstunde anbietet. Das gesetzlich verankerte Kriterium der räumlichen Nähe passt also nicht.
Berufsrecht der Ärzte
Mit Änderung der MBO-Ä wurde 2018 das Fernbehandlungsrecht liberalisiert. § 7 Abs. 4 MBO-Ä bietet seitdem die rechtliche Grundlage für Videosprechstunden unter den dort genannten Voraussetzungen. Es gilt der Grundsatz, dass der Arzt die Patienten in erster Linie im persönlichen Kontakt behandeln soll. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.
Diesen Anforderungen kann ein Arzt, der ausschließlich für Behandlungen mittels Videosprechstunde zur Verfügung steht, im Prinzip nicht gerecht werden, weil er seinen Versorgungsauftrag erfüllen muss. In einem MVZ – mit mehreren Ärzten – sieht dies schon anders aus; denn der Versorgungsautrag wird hier durch das MVZ erfüllt. Das MVZ hat eine eigene Zulassung und ist als eigener Leistungserbringer im SGB V anerkannt. In einem MVZ wäre es deshalb denkbar, die telemedizinischen Leistungen durch angestellte Ärzte zu erbringen und gleichzeitig den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Eine weitere Einschränkung enthält § 17 Abs. 1 MBO-Ä. Hiernach ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden. Sinn und Zweck dieser Regelung sind der Patientenschutz und die Qualitätssicherung. Diese Qualitätssicherung kann u.E. auch durch die Telemedizin sichergestellt werden. Denn die Qualitätssicherung und der Patientenschutz können nicht wirklich erfordern, dass sich der Arzt ausschließlich in seinen Praxisräumen befinden muss. Und zweitens kann eine Videosprechstunden unter Einhaltung des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht abgehalten werden. Einzelheiten hierzu ergeben sich vor allem aus der Anlage 31 b zum BMV-Ä.
Nutzen erkennen und innovative Wege gehen
Die ehemalige Hewlett Packard Chefin Carly Fiorina prägte im Jahr 2009 den Satz „alles, was digitalisiert werden kann, wird digitalisiert“. Wir sind davon überzeugt, dass die Digitalisierung vor allem auch den health care Bereich nachhaltig prägen und verändern wird. Selbstverständlich ist in vielen Situationen ein persönlicher, physischer Arzt-Patienten-Kontakt unbedingt erforderlich. Allerdings existieren eben auch viele Möglichkeiten, die Telemedizin in das Behandlungsspektrum sinnvoll zu integrieren. Sei es im Rahmen der OP-Nachsorge, der Aufklärung, der Überwachung, der Vorsorge, der OP-Robotik, der Pflege-Robotik etc.
Deutschland ist bekannt für seinen Regelungsdschungel, der in vielen Teilen zur Rechtssicherheit beiträgt. Im Hinblick auf die Digitalisierung und den Digitalisierungsfortschritt in anderen Ländern, sind einige der hiesigen Regelungen allerdings zu starr und schränken die Telemedizin zu stark ein. Die Aufhebung des Fernbehandlungsverbots im Jahr 2018 war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es müssen allerdings noch viele folgen. Auf diesem Weg begleiten wir unsere Mandanten zielsicher und kompetent. Let’s talk digital!
Neuer Partner aus den eigenen Reihen bei Lyck+Pätzold healthcare.recht
Mit großer Freude geben wir Ihnen bekannt, dass unsere Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht aus den eigenen Reihen Rechtsanwalt Christian Erbacher, LL.M. zum Januar diesen Jahres als Partner in die Gesellschaft aufgenommen hat.
Rechtsanwalt Erbacher ist Fachanwalt für Medizinrecht, hält darüber hinaus einen Master im Medizinrecht und ist Lehrbeauftragter an der Frankfurt University of Applied Sciences sowie an der SRH Fernhochschule – The Mobile University.
Er betreut unsere Mandanten in regulatorischen Fragestellungen, der Begleitung von M&A-Prozessen und MVZ-Gründungen sowie dem Gesellschafts-, Arbeits- und dem Medizinprodukterecht. Außerdem berät er auf Grund seiner Leidenschaft für digitale Prozesse in allen Fragen zum E-Health.
Seine Aufnahme in die Partnerschaft war logische Konsequenz der bisherigen nicht nur sehr erfolgreichen, sondern auch freundschaftlichen Zusammenarbeit. Sein äußerst fundiertes juristisches Fachwissen setzt er mit bestem Erfolg für unsere Mandanten ein.
Mit seiner herausragenden Arbeit, exzellentem Mandantenservice und echtem Teamgeist hat unser neuer Partner bereits in den vergangenen Jahren zum Erfolg von Lyck+Pätzold. healthcare.recht beigetragen.
Wir gewinnen einen außerordentlich anerkannten und erfahrenen Rechtsanwalt als Partner unserer Kanzlei und setzen damit auf nachhaltiges und qualitatives Wachstum.
Standorteröffnungen in Düsseldorf und Aschaffenburg
Darüberhinaus sind wir seit dem 01.10.2020 mit unserer Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht nicht nur in Bad Homburg und Düsseldorf, sondern auch in der Würzburger Str. 150, 63743 Aschaffenburg vertreten.
Wir freuen uns, damit allen unseren Mandanten in der Rhein-Ruhr Region und bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken auch vor Ort zur Verfügung zu stehen und Besprechungen in eigenen Räumlichkeiten anbieten zu können. Die Hauptverwaltung unserer Kanzlei bleibt natürlich in Bad Homburg. Die Verwaltung aller Standorte über unser Büro in Bad Homburg ist aufgrund der vollständigen Digitalisierung unseres Büros ganz einfach möglich.
In Düsseldorf finden Sie uns in der Kaiserswerther Straße 215 in der 9. Etage des THREE GEORGE. Von hier aus genießen Sie einen wunderschönen Ausblick auf den Rhein. Das Gebäude mit seiner einzigartigen, repräsentativen Fassade, wurde von dem international renommierten Stararchitekten Hadi Teherani entworfen, der auch den Fernbahnhof am Flughafen Frankfurt entworfen hat.
In Aschaffenburg finden Sie uns im Business-Center Würzburger Str. 150. Die Dienstleistungsachse Würzburger Straße liegt nur wenige hundert Meter von der Aschaffenburger Innenstadt entfernt. Das attraktiv gestaltete Business-Center verfügt über 160 eigene Parkplätze auf dem Gelände, behindertengerechte Parkplätze und öffentlicher Verkehrsmittel in unmittelbarer Nähe. Der Blick reicht bis nach Frankfurt zum Bankenviertel und Taunus.
Zusätzlich zu unseren kontaktlosen Videocalls über Teams, Goto-Meeeting oder Zoom wenden Sie sich für persönliche Termine an unseren Standorten einfach an uns, unter unserer bekannten Rufnummer 06172-139960. Wir freuen uns, für Sie da zu sein.
Welche positiven Impulse kann die Videosprechstunde setzen?
Die letzten Wochen haben uns nicht nur zum Stillstand gezwungen, sondern haben auch positive Effekte hervorgebracht. Darunter: Deutschland ist endlich gezwungen das Thema Digitalisierung nicht mehr stiefmütterlich zu behandeln. Für den Gesundheitssektor heißt das unter anderem, dass die Videosprechstunde an Fahrt aufgenommen hat und einen ordentlichen Schub bekommen hat. Vermehrt haben insbesondere Hausarztpraxen auf ihrer Website über die Möglichkeit der Videosprechstunde informiert. Wir gehen besonders für ländliche und unterversorgte Versorgungsbereiche davon aus, dass sich dieser Trend fortsetzen wird und nicht nur in Zeiten von social distancing zahlreiche Mehrwerte bieten kann.
Wie wird die Videosprechstunde rechtlich eingeordnet?
Für Ärzte ist die Videosprechstunde Teil der Telemedizin und ist im E-Health Gesetz verankert und kann als Kassenleistung abgerechnet werden. Seit einiger Zeit darf auch der Erstkontakt virtuell erfolgen und das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung wurde innerhalb der MBO gelockert. Im Zuge von Corona gibt es für das 2. Quartal 2020 auch keine Mengenbeschränkung mehr für die Videosprechstunde, so dass nicht mehr bloß 20% der Patienten im Quartal im Rahmen der Videosprechstunde behandelt und abgerechnet werden dürfen.
Anders verhält es sich im zahnärztlichen Bereich: dort gibt es noch keine BEMA-Ziffern oder Zuschläge, so dass Zahnärzte sich persönlich gegenüber ihrer KZV versichern müssen, ob ihnen die Videosprechstunde erstattet wird. Im Vordergrund sollten hier die positiven Impulse gesehen werden, die mit der Durchführung von Videosprechstunden einhergehen. Denn unabhängig von der Abrechnungsmöglichkeit gehört die Videosprechstunde in jede digitalisierte Praxis, als ein Teil der digitalisierten Praxis. Damit wird als positiver Nebeneffekt automatisch der Praxiswert gesteigert, was für den Fall der späteren Veräußerung interessant ist.
Welche Vorteile hat die Videosprechstunde?
Der erste Vorteil der Videosprechstunde ist, dass der Patientenkontakt intensiviert werden kann. Zudem wird die Behandlung im Vergleich zum Telefonat auf Grund der Bildübertragung persönlicher wird. Der (potentielle) Patient kann sich ein viel besseres Bild über den Arzt bzw. Zahnarzt machen und für sich entscheiden, ob er ihm sein Vertrauen schenken möchte. Der Arzt oder Zahnarzt kann dementsprechend die Umgebung, in welcher er die Videosprechstunde abhält, besonders ansprechend gestalten. Weiß der Behandler, dass er mit einem Angstpatienten spricht, ist eine Praxisumgebung zu wählen, die möglichst keinen klinischen Eindruck vermittelt. Auch sollten nicht die Apparate oder Stühle gezeigt werden. Die Patienten haben so die Möglichkeit eines vertrauensvolles Kennenlernen.
Behandlungsdringlichkeit selektieren
Der nächste Vorteil ist, dass schon per Videosprechstunde Patienten nach ihrer Behandlungsdringlichkeit selektiert werden können. Es kann virtuell besprochen werden, ob der Patient akut behandelt werden muss und priorisiert werden sollte, oder ob ein Vorstehen in ein paar Tagen ausreichend ist. Eine solche Einschätzung kann durch die Kombination aus Hören sowie Sehen von Mimik und Körperhaltung besser erfolgen, als allein aus dem Herauslesen in der Stimme des Patienten. Der Patient wird immer behaupten, dass sein Anliegen besonders dringlich ist.
Der nächste große Vorteil ist, dass Patient und Praxisteam wertvolle Zeit und Aufwand einsparen können. HKP-Besprechungen können erfolgreich durch die Videosprechstunde durchgeführt werden, weil der Patient hierfür nicht extra in die Praxis kommen muss.
Wegezeit und Wegekosten
Er spart sich Wegezeit und Wegekosten und kann eine Beratung beispielsweise auch während seiner Arbeitspause einschieben ohne durch den Stadtverkehr fahren zu müssen. Ebenso für ältere oder weniger mobile Patienten ist die Videosprechstunde von Vorteil, weil sie oft für die Fahrten zum Arzt auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies entfällt mit der Videosprechstunde. Zudem können Patienten aus dem weiter entfernten Umkreis akquiriert werden, die für eine aufwändige Behandlung einen Spezialisten suchen. Für ein Erstgespräch mehrere Kilometer zu fahren ist aufwendig und daher ungewöhnlich. Aber wenn der Erstkontakt zum Spezialisten virtuell erfolgt, kann der Arzt oder Zahnarzt den Patienten davon überzeugen, dass die längere Anfahrtszeit in seine Praxis einen Mehrwert hat, weil sie dort eine besonders gute Behandlung bekommen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass viele Patienten sich in ihrer gewohnten Umgebung wohler fühlen. Arztbesuche stellen für manche Patienten Stresssituationen dar, so dass sie komplett gemieden werden, insbesondere, wenn weitere Themen dazu kommen, wie: wann kann ich überhaupt einen Arzttermin einschieben? Wer übernimmt in der Zeit die Kinderbetreuung? Viele Patienten quälen Schuldgefühle, weil sie eigentlich mal wieder zur Vorsorge müssten. In einem vorab Gespräch kann geklärt werden, ob ein Vorsorgetermin erforderlich ist und in welchem Zeitraum dieser zu erfolgen hat. Wir glauben, dass die Bereitschaft und die Lust zum Arzt zu gehen gesteigert wird, wenn Erstkontakt und Erstberatung in einem gewohnten und entspannten Umfeld von zu Hause stattfinden können.
Mit welchen Anbietern darf zusammengearbeitet werden?
Der Datenschutz und die DSGVO müssen eingehalten werden, so dass im Arztbereich auf von der KV zugelassene Anbietersysteme zurückgegriffen werden muss. Ärzte können Leistungen im Rahmen der Telemedizin erst dann abrechnen, wenn sie dies ihrer Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt haben, einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen zu wollen.
Bei der KZBV-Seite gibt es noch keine Angaben wie mit der Möglichkeit der Sprechstundenführung umgegangen werden kann, so dass auch noch keine Zulassungen vorliegen. Hier sollten Zahnärzte sichere end-to-end Verschlüsselungen wählen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient schützen. Im Zweifel kann auf die von der KV zertifizierten Systeme zurückgegriffen werden.
Unser Webinar am Montag vom 18.05.2020
Wir sehen die Videosprechstunde für die nächsten Jahre auf dem Vormarsch. Ärzte und Zahnärzte werden sich ebenso wie andere Dienstleister an den Bedürfnissen ihrer Patienten orientieren und anpassen. Daher haben wir für Montag den 18. Mai 2020 ein Webinar vorbereitet, um die Thematik in ihrer Tiefe aufzubereiten. Das Webinar ist kostenfrei und informiert Sie über Potenziale und Chancen, wie sie die Videosprechstunde gewinnbringend in Ihren Praxisalltag integrieren können.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Apps und diGA auf Rezept – Wer haftet im Falle?
Wie in Zukunft Apps und digitale Gesundheitsanwendungen (diGA) auf Rezept in den (zahn-)ärztlichen Praxisalltag Eingang nehmen sollen, ist noch nicht hinreichend geklärt. Wie soll der Arzt angesichts der Vielzahl der Apps entscheiden, welche er (guten Gewissens) verordnen kann und welche nicht? Wer zeichnet sich dafür verantwortlich, wenn eine App z.B. eine Krankheit diagnostiziert, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt? Werden hier ggfs. die aus dem Haftungsbereich bekannten Grundsätze, dass Diagnoseirrtümer auf Grund der Eigenarten des menschlichen Körpers nur sehr zurückhaltend als Behandlungsfehler beurteilt werden können, auf den e-health Bereich übertragen?
Neue Verordnung geplant
Eine neue Rechtsverordnung soll es nach Aussage von Christian Klose, Leiter der Unterabteilung gematik, Telematikinfrastruktur, E-Health im Bundesgesundheitsministerium richten. Denn es sei eine Rechtsverordnung in Arbeit, die genau solche Fragen klären soll.
„Dort wird das Verfahren für einzelne Indikationen geregelt, um Medizinern Unterstützung zu geben.“ Natürlich sei es eine Herausforderung, dass ein Arzt über die Produkte Bescheid wissen muss, für die er ein Rezept ausstellt. „Aber den Faltrollstuhl, den er verordnen muss, kennt er auch nicht im Detail“, betonte Klose. Immerhin könne Deutschland von den Erfahrungen profitieren, die in anderen Ländern bereits gemacht wurden. „Wir müssen nicht so tun, als seien wir die Ersten, die das umsetzen.“ Bislang würde zwar eine Reihe von Krankenkassen ihren Versicherten schon Apps wie „Tinnitracks“ für Patienten mit Tinnitus zur Verfügung stellen. Meist stehen nach seiner Einschätzung dabei aber Marketing- Aspekte im Vordergrund, die Nutzungsraten seien noch sehr niedrig. „Wir wollen, dass Apps schneller in die Versorgung kommen.“
Gespräche mit Apple und Google
Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung führt das BMG u. a. auch mit Konzernen wie Apple und Google Gespräche. „Wir sind dabei, über den einen oder anderen Punkt mit Google zu reden“, sagte Christian Klose. Gute Gespräche liefen mit dem Unternehmen Apple über die Öffnung der kontaktlosen Schnittstelle NFC (Near Field Communication). „Da wird die EU-Ratspräsidentschaft von Nutzen sein“, erwartet der Ministeriumsvertreter.
(Quelle: Ärztezeitung)
Resumé
Die Rahmenbedingungen für den eHealth-Bereich werden insofern immer konkreter. Für die eingangs erwähnten Fragen ist ein Regelungswerk unerlässlich. Denn die aktuellen gesetzlichen Regelungen beantworten diese Fragen nicht. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und freuen uns, Sie als Leser auf unserem Blog begrüßen zu dürfen.
In eigener Sache: Lyck+Pätzold baut Expertise im Medizinrecht aus
Im Spannungsfeld von Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft: Der Gesundheitsmarkt ist vielfältig und befindet sich in einem stetigen Wandel, sich ständig ändernde rechtliche Grundlagen und Digitalisierungstendenzen verändern die Branche zusehends. Wir beraten im Healthcare Markt tätige Unternehmen umfassend in allen Fragen des Gesundheitsrechts, einschließlich insbesondere der Bereiche Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozial- und Medizinrecht, E-Health-Recht, Medizinprodukterecht sowie Zulassungs- und Vertragsarztrecht. Frau Rechtsanwältin Nadine Ettling ergänzt die Kanzlei seit August 2019. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Justus-Liebig-Universtität Giessen und der Universitet in Bergen, Norwegen, wo sie sich im Schwerpunkt mit dem internationalen Gesellschaftsrecht befasste. Frau Rechtsanwältin Ettling ist seit 2012 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 2016 Fachanwältin für Medizinrecht.
Rechtsanwältin Nadine Ettling
Nachdem Rechtsanwältin Ettling im Anschluss an das Abitur ein mehrmonatiges Pflegepraktikum bei einem lokalen Krankhausträger absolviert hatte, brachte sie ihr Interesse an den medizinischen Leistungserbringern nach dem ersten juristischen Staatsexamen schließlich während Ihrer weiteren juristischen Ausbildung wieder in die Betreuung medizinrechtlicher Mandate ein. In der anschließenden langjährigen Tätigkeit in einer mittelständischen Kanzlei in Frankfurt am Main absolvierte sie den Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht und betreute ihre Mandanten umfassend bei außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten, sowohl im Arzthaftungsrecht als auch im Bereich des Rechts der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen.
Mit dem Wunsch, sich zunehmend auch der präventiven und umfassenden Beratung der medizinischen Leistungserbringer zu verschreiben, entschied sich Frau Ettling der Kanzlei Lyck+Pätzold healthcare.recht beizutreten.
Rechtsanwältin Ettling unterstützt unsere Healthcare-Experten in folgenden Fachbereichen:
Transaktion/M&A, Umstrukturierung
- Umfassende Begleitung von Ankaufs- und Verkaufsprozessen bezüglich Plankrankenhäusern, Privatkliniken, MVZ ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften bzw. Praxen Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und sonstigen medizinischen Leistungserbringern sowie Sozialunternehmen
- Strukturierung von Transaktionen in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht, Legal Due Diligence, Vertragsgestaltung und -verhandlung Privatisierungsverfahren, In-/Outsourcingprojekte, Post-Merger-Integration
- Beratung von strategischen Investoren und Kapitalinvestoren
Beratung von Ärzten und Zahnärzten
- Beratung und vertragsgestaltende Begleitung bei Niederlassung
- Praxisveräußerung und -erwerb (Zivil- und Zulassungsrecht) bei strategischer Entwicklungs- und Kooperationsplanung, z. B. überörtliche und kooperative Berufsausübung (Berufs-, Vertragsarzt- und Zivil-/Gesellschaftsrecht)
- Disziplinarrecht
Health Care Compliance
- Vertragsmanagement
- Antikorruption
- Zusammenarbeit von medizinischen Leistungserbringern untereinander und mit Medizinprodukte- und Arzneimittelherstellern sowie anderen Wirtschaftsunternehmen
- Risikomanagement
- Konzeption
- Implementierung sowie Prüfung und Bewertung von Compliance-Management-Systemen
Kooperationsgestaltung im Gesundheitswesen
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
- ärztliche Gemeinschaftspraxen/Praxisgemeinschaften
- ambulant-stationäre Kooperationen
- Nutzung neuer Versorgungsformen
Litigation
- Prozessvertretung in der Sozial-, Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit
Wir begrüßen Frau Rechtsanwältin Ettling ganz herzlich im Team und freuen uns auf die gemeinsame Zusammenarbeit.