Gewerblicher Rechtsschutz im Gesundheitsrecht
Ein Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei ist das Werberecht und der gewerbliche Rechtsschutz. Dabei vertreten wir sowohl medizinische Leistungserbringer, die aufgrund ihres Berufsrecht noch einmal gesonderten Wettbewerbsregeln unterworfen sind, als auch Industrieunternehmen aus der Gesundheitsbranche.
Lyck+Pätzold healthcare.recht berät Mandanten dabei auch bei der Gestaltung von Werbekonzepten. Denn bei sämtlichen Werbeaktivitäten sind Marken-
Unsere Kenntnisse der Gesundheitsbranche und der in dieser Branche handelnden Personen macht unsere Beratung vor allem für Hersteller attraktiv, die ihre Produkte im Business to Business-Bereich positionieren möchten. Auch Werbeagenturen und PR-Agenturen, die in der Gesundheitsbranche tätig sind, gehören zu unseren Mandanten. Denn Agenturen haften gegenüber Ihren Auftraggebern auch für die Rechtmäßigkeit ihrer Kampagne.
Wir
– unterstützen Sie und Ihre Marketingabteilung bei der Entwicklung von Marken und Designs und
– prüfen, ob Ihren entwickelten entwickelte Marken und Designs ältere Rechte entgegenstehen
Wir vertreten Sie vor:
– dem Deutschen Patent- und Markenamt
– dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
– dem europäischen Gericht erster Instanz
– dem Gerichtshof der europäischen Union
– der World Intellectual Property Organization
Wir vertreten Sie in:
– Anmeldeverfahren/Registrierungsverfahren
– Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
– Widerspruchsverfahren
– Löschungsverfahren
Wir:
– überwachen Ihre Fristen zuverlässig
– führen den gesamten Schriftverkehr
– nehmen Ihre Termine zur mündlichen Verhandlung wahr
Wir wachen über Ihre Rechte!
– Dauerüberwachungen von Marken auf kollidierende Neuanmeldungen
– Überwachung der Schutzdauer und der Zahlungsfristen
Wir setzen Ihre Rechte durch!
– Berechtigungsanfragen
– Abmahnungen
– Einstweilige Verfügungen
– Unterlassungsklagen
– Schadensersatzklagen
– Domainstreitigkeiten
– Koordination von Rückrufaktionen
Urheberrechtlicher Schutz von Heil- und Kostenplänen
von ref. jur. Laura Oprée
I. Vorgehensweise des Internetportals
Internetplattformen wie „2te-zahnarztmeinung.de“ gibt Patienten die Möglichkeit gegen Entrichtung eines geringen Entgelts den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes auf der Seite einzustellen. Teilnehmende Zahnärzte habe sodann die Möglichkeit die eingestellten Unterlagen zu bewerten und eine eigene Kostenaufstellung abzugeben. Nach Beendigung der Laufzeit werden dem Patienten die fünf preisgünstigsten Angebote präsentiert. Entscheidet er sich für eines der Angebote, so werden Patient und Arzt die jeweiligen Kontaktdaten übermittelt und der Patient hat die Möglichkeit ein verbindliches Angebot einzuholen. Kommt es zum Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem vermittelten Arzt, so muss dieser dem Portal ein Entgelt von 20% des vereinbarten Honorars zahlen.
II. Urteil des BGH vom 01.12.2010 (Az.: I ZR 55/08)
Gegen die Betreiber dieser Internetplattform hatten zwei in Bayern ansässige Zahnärzte auf Unterlassung geklagt und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte moniert. Der BGH kassierte mit seiner Entscheidung die vorinstanzlich stattgebenden Urteile und wies die Klage ab. Weiterlesen
Urteil gegen Jameda ist rechtskräftig!
Wir hatten bereits in der ersten Jahreshälfte auf ein Urteil des Landgerichts München aufmerksam gemacht, nachdem es Jameda untersagt wurde, Ärzte nach oben auf die Bewertungsskala setzen, nur weil diese für das Ranking bezahlen, ohne dies gleichzeitig klar als Anzeigen zu kennzeichnen (LG München I, Urteil vom 18. März 2015, 37 O 19570/14).
Das Landgericht München hatte die Gestaltung als irreführend eingestuft. Denn nur, wenn die Besucher der Seite mit dem Cursor am Bildschirm über die kleine Randnotiz „Premium-Partner“ fuhren, wurde der Hinweis eingeblendet, dass die Anzeigen optionaler Teil der kostenpflichten Premium-Pakete sind und in keinem Zusammenhang mit Bewertungen oder Empfehlungen stehen. Dies genügte dem Gericht nicht, da der Hinweis nicht von jedem Nutzer wahrgenommen wird, es forderte vielmehr, dass jede dieser Platzierungen deutlich mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet wird.
Das Bewertungsportal hatte gegen dieses Urteil zunächst Berufung (Az.: 29 U 1445/15) eingelegt, diese aber nun zurückgezogen, nachdem das Oberlandesgericht München in der mündlichen Verhandlung deutlich machte, dass es die Berufung als unbegründet ansieht und die Rechtsauffassung des Landgerichts teilt.
Damit ist das Urteil nun rechtskräftig geworden.