3. Mai 2011

In vielen Grenzbereichen der Zahnbehandlung betätigen sich zunehmend gewerbliche Anbieter, die angeblich die Zeichen der Zeit erkannt haben und eine lukrative Geschäftsidee wittern. Dies betrifft insbesondere Behandlungen wie das Zahnbleaching und die professionelle Zahnreinigung (PZR). Bestimmte Formen des Zahnbleaching stehen indes unter dem Vorbehalt, dass die ausführende Person eine zahnärztliche Approbation vorweisen können muss. So dürfen Leistungen wie ein sogenanntes internes Bleaching und ein externes Bleaching ab einer bestimmten Bleichmittelkonzentration ausschließlich von approbierten Zahnärzten und Zahnärztinnen erbracht werden. Die Frage, wann es sich noch um für jedermann durchführbare, rein kosmetische Behandlungen und ab wann um Behandlungen handelt, die einer zahnärztlichen Approbation bedürfen, ist oftmals schwierig. Die Grenze lässt sich nicht immer klar ziehen.

Allerdings kann eine Betätigung im Grenzbereich für den Betroffenen weitreichende Konsequenzen bis hin in den strafrechtlich relevanten Bereich haben, wie ein aktuelles Strafurteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 17.03.2011 (Az.: 16 Cs 115 Js 93733/08) zeigt.

Zahnkosmetikstudio als Geschäftsidee

In dem zu entscheidenden Fall führte eine zahnmedizinische Fachassistentin in ihrem Zahnkosmetikstudio eine professionelle Zahnreinigung im Wege des Airflow-Verfahrens durch. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft warf ihr insgesamt drei Fälle vor, in denen sie in unberechtigter Weise die Zahnheilkunde ausgeübt habe.

Das Gericht bestätigte diesen Vorwurf. Es kam zu dem Ergebnis, dass die unter Verwendung des Airflow-Verfahrens durchgeführte Entfernung von Zahnbelag und -verfärbungen den vielen unbekannten Straftatbestand der §§ 18 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHG erfüllt. Es handelt sich hierbei nach Einschätzung des Gerichts um die Ausübung von Zahnheilkunde. Eine Zahnmedizinische Fachassistentin könne nicht die hierfür erforderliche Approbation bzw. Berufserlaubnis vorweisen.

Dabei hob das Gericht den Sinn und Zweck des Zahnarztvorbehalts hervor. Alleine dem approbierten Zahnarzt obliege die berufsmäßige Behandlung und Erkennung von Krankheiten im Mund- und Kieferbereich sowie die dazugehörige Prophylaxe. Patienten sollen vor Schäden durch eine fehlerhafte Beratung und Behandlung durch nicht hinreichend qualifizierte Dritte bewahrt werden. Darüber hinaus diene der strikte Zahnarztvorbehalt auch dem Schutz der Volksgesundheit sowie dem Schutz der Gesellschaft vor finanziellen und volkswirtschaftlichen Folgeschäden, die durch unsachgemäße Behandlungen hervorgerufen werden können.

Hieran vermag auch die Einführung von § 1 Abs. 5 ZHG nichts zu ändern. Darin wurde für die Zahnärzte eine Möglichkeit zur Delegation an qualifiziertes Personal geschaffen. Nichtsdestotrotz muss die Tätigkeit des nicht approbierten Personals jederzeit von einem Zahnarzt kontrolliert und überwacht werden.

Auch angeblich harmlose Eingriffe zu rein ästhetischen Zwecken können unter Umständen gravierende Schädigungen verursachen und unterfallen mithin dem Schutzzweck des ZHG. So führt eine professionelle Zahnreinigung mit Hilfe des Airflow-Verfahrens in der Regel zwar zu keinen Beschädigungen der Schmelzoberfläche, jedoch können Einschränkungen in Bezug auf eine initiale Demineralisation des Zahnschmelzes zu verzeichnen sein. Bei der Anwendung von Luft-Pulver-Wasserstrahlgeräten werden mikroskopisch kleine Pulverbestandteile verschiedener Stoffe (Salze, Metalle) mit Wasser durch einen starken Luftstrom transportiert und an der Austrittsdüse entsprechend beschleunigt. Beim Auftreffen der Teilchen auf die Zahnoberfläche erfolgt ein Substanzabtrag von Belägen auf dem Zahn und auch der Zahnhartsubstanz. Hierbei kann es zu Beschädigungen dergestalt kommen, dass eine Remineralisation schließlich nicht mehr möglich ist. Der hinzugezogene Sachverständige gab klar zu erkennen, dass bei Patienten mit hohem Plaqueaufkommen und Remineralisation Zahnbeläge nicht primär mit einem Wasserpulverstrahlgerät entfernt werden dürfen. Zur Erkennung dessen seien zahnmedizinische Kenntnisse erforderlich.

Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei einer irreversiblen Demineralisation des Zahnschmelzes um einen erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten handele, mit der Folge, dass diese Tätigkeit grundsätzlich dem Zahnarztvorbehalt unterfalle.

Am Anfang eines delegierbaren Prophylaxefalles steht die Diagnose und Anordnung von entsprechenden Maßnahmen aufgrund einer alleine dem Zahnarzt vorbehaltenden Therapieentscheidung. Er kann schließlich prophylaktische Leistungen an entsprechend qualifiziertes Personal delegieren, wobei er zu jeder Zeit eine Kontrolle der Tätigkeit seines Personals gewährleisten können muss.

Das von der Angeklagten vorgebrachte Argument, dass vor jeder Durchführung einer Airflow-Behandlung eine zahnärztliche Kontrolle habe stattfinden müssen, wurde nicht akzeptiert. Durchsetzen konnte sich auch nicht die Behauptung, dass bei dieser Auslegung bereits das Zähneputzen mittels einer Zahnbürste strafbar sei. Das Gericht sah die potentiell möglichen Folgeschäden des Airflow-Verfahrens als nicht mit „Zähneputzen“ vergleichbar an. Es werde ein ungleich höherer Druck auf die Zähne ausgeübt.

FAZIT

Vorsicht vor voreiligen Geschäftsideen im Gesundheitswesen. Die Durchführung von Zahnheilkunde in selbst deklarierten „Zahnkosmetikstudios“ ohne zahnärztliche Anleitung und Kontrolle ist nicht erlaubt. Zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen ist eine Beschränkung auf rein kosmetische Leistungen zu empfehlen. Die Grenzen dessen, welche Leistungen noch als rein kosmetisch anzusehen sind, ist fließend. Im Zweifel sollte angesichts des dargestellten Strafurteils des Amtsgerichts Nürtingen von jeglichen Behandlungen im Graubereich abgesehen werden.

Für die Zahnärzteschaft bedeutet dieses Urteil eine Bestätigung dessen, dass mit einer Aufweichung des Zahnarztvorbehalts in naher Zukunft nicht zu rechnen ist.

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Eine Antwort

  1. Warum dürfen dann Zungen und Lippenbändchen mit Piercings gelöchert werden , wenn wir nicht mal Zahnstein in einer selbständigen Tätigkeit entfernen dürfen? Wir würden damit sogar noch Gutes tun und keine Körper verstümmeln.
    Oberflächlichen Zahnstein zu entfernen, ist noch lange keine Behandlung einer Krankheit. Medizinisch wird das ganze erst , wenn eine akute Entzündung oder bereits vertiefte Zahnfleischtaschen entstanden sind. Doch auch diese Behandlung wird delegiert. Wenn der Patient Glück hat , übernimmt die Prophylaxe sogar eine fortgebildete Fachkraft.????
    Den ganzen Tag arbeitet man als Zmf/Zmp oder DH alleine in einem Prophylaxezimmer. Man entscheidet selber , ob man nur poliert oder das Airflow benutzt. Wir dürfen keine Diagnose stellen , aber wehe die Prophylaxe Fachkraft übersieht was! Dann gibt es gleich Ärger. In der Regel entdeckt eben oft diese Karies und Zahnfleischtaschen und es wird auch von ihr erwartet. Doch wenn sie die Praxis am Abend verlässt, ist sie plötzlich nicht mehr in der Lage richtig zu behandeln und Krankheiten zu erkennen?
    Wie oft lassen Zahnärzte Azubis Zahnstein entfernen und sogar mit dem Airflow arbeiten, obwohl diese überhaupt keine Fortbildung dazu haben? Und das obwohl jeder weiß, wieviel Schaden man damit anrichten kann.
    Ja , als Arzt darf man alles. Hier sollte mal stärker kontrolliert werden und sollte nicht der Zahnkosmetikerin , die in der Regel entsprechend ausgebildet ist , das bisschen Geschäft nicht gönnen .
    Es geht nämlich überhaupt nicht um das Wohle des Patienten, sondern nur um die Kohle des Patienten! Denn wenn ein Zahnarzt seinen Patienten eine Prophylaxe von einer nicht fortgebildeten Zahnarzthelferin , zum Preis von 70 € für 30 Minuten anbietet , dann ist es einfach nur Betrug. Denn jeder der eine Ausbildung zur ZMF , ZMP oder DH hat weiß, dass es nicht möglich ist unter diesen Umständen Qualität abzuliefern.
    Es wird Zeit, dass die Patienten nachfragen wer ihre Prophylaxe überhaupt macht. Vielleicht würden sich dann auch die Zahnärzte an die Vorschriften halten. Aber mit günstigen Arbeitskräften kann man eben mehr Umsatz machen! Und solange das Monopol bei den Zahnärzten für die PZR liegt , geht das alles gerade so weiter.
    Es wird Zeit für ein Umdenken!

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