21. September 2007

Befindet sich unter den ärztlichen Mitarbeitern einer Zahnklinik kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, darf die Zahnklinik nicht mit dieser Bezeichnung werden. Dies hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 10.08.2007(Az: 8 O 2/07) entschieden.

In dem konkreten Fall richteten Fachärzte für Kieferorthopädie aus der benachbarten Stadt eine Klage gegen die Zahnklinik auf Unterlassung der Bezeichnung „Fachklinik für Kieferorthopädie“. Nach Auffassung der klagenden Fachärzte sei die Bezeichnung irreführend, da sie bei dem potentiellen Patienten den Eindruck erwecke, dass dort nahezu ausschließlich, zumindest aber ganz überwiegend, Fachärzte für Kieferorthopädie tätig sein.

 

Hiergegen wendete die Zahnklinik ein, dass sie im Bereich Kieferorthopädie sowohl sachlich als auch personell bestens und hochqualifiziert ausgestattet sei. Die potentiellen Patienten würden nicht in ihrer Erwartungshaltung enttäuscht werden, da sie dort von ausgewiesenen Fachleuten kieferorthopädisch betreut werden würden. Unter anderem verwies sie auf eine Zahnärztin, die den „Master of Science für Kieferorthopädie“ erworben habe.

 

Ferner argumentierte sie, dass auch eine Verwechslung mit dem „Facharzt für Kieferorthopädie“ ausgeschlossen sei, da sie sich durch die Firmierung als institutionelle Einrichtung von der an die Person eines Arztes gebundenen Facharztbezeichnung abgrenze. Die Bezeichnung sei daher lediglich als zulässiger Hinweis auf einen entsprechend erlaubnisfrei zulässigen Tätigkeitsschwerpunkt zu verstehen.

 

Das Landgericht Kleve folgte der Argumentation der Zahnklinik nicht und untersagte dieser, die Klinik als „Fachklinik für Kieferorthopädie“ zu bezeichnen. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Patient, der eine „Fachklinik für …“ aufsuchte, dies im Vertrauen darauf täte, dass er in dieser Klinik eine fachärztliche Leistung erhalte. Dieses Vertrauen basiere auf der Erwartung, dass die Ärzte in dieser Klinik ihre spezielle Fachkenntnis und Befähigung nach den gesetzlichen Regeln erworben und nachgewiesen habe. Der Patient würde daher bei einer Fachklinik erwarten, dort zumindest unter dem maßgeblichen Einfluss von Fachzahnärzten der Kieferorthopädie behandelt zu werden. Da in der Zahnklinik keine Fachzahnärzte tätig sind, sei die beanstandete Bezeichnung irreführend.

 

Eine abweichende Beurteilung ergebe sich aus der Sicht des Gerichts auch nicht daraus, dass in der Zahnklinik eine Zahnärztin tätig sei, die die Zusatzbezeichnung „Master of Science Kieferorthopädie“ erworben habe. Dieser Umstand führe nicht dazu, dass sich die Klinik als Fachklinik bezeichnen dürfte.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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