22. Januar 2015

In dieser Woche hatte der BGH einen Interessanten Fall zum Persönlichkeitsschutz zu entscheiden: Ein Patient, der in einer Klinik behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte jedoch die entsprechende Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Anwalt des Patienten  den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Patient von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Klinik ab ab, woraufhin der Patient Klage auf Auskunftserteilung erhob.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Klinik jedoch in der Berufungsinstanz zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Nunmehr hatte der BGH in der Revision den Fall zu entscheiden und entschied zu Gunsten der Klinik.

Auskunft Privatanschrift Arzt

In einer Pressemeldung erläutert der Bundesgerichtshof seine Entscheidung wie folgt: „Der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutz es und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.“

Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 137/14

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4 Antworten

  1. Eine schwierige Entscheidung natürlich, die hier getroffen werden musste. Ich glaube aber, dass der Bundesgerichtshof richtig entschieden hat auf Basis der Argumentation, die hier ja beschrieben wurde.

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