20. Mai 2014

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einer Entscheidung vom 19.09.2013 (11 K 3969/11 G) das Thema der „Nullbeteiligten“ wieder auf die Tagesordnung gesetzt.

Wenn Sie in Ihrer Praxis einen “Gesellschafter” haben, der

– der nicht an an Gewinn UND Verlust beteiligt ist und infolgedessen kein
Unternehmerrisiko trägt und
– der von den gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten vertraglich oder
tatsächlich weitgehend ausgeschlossen ist

dann ist Ihre Praxis bereits seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2010 akut von erheblichen Regressen bedroht. Hierüber hatten wir in der Vergangenheit ausführlich berichtet.

Das Thema geriet seit dem damaligen Urteil wieder etwas in Vergessenheit, vermutlich auch deshalb, weil viele KVen und KZVen die entsprechenden Praxisverträge nicht flächendeckend prüfen wollen und können. Nun gewinnt das Thema aber aktuell wieder an Brisanz. Und zwar von Seiten der Finanzbehörden, die sich das Urteil des Bundessozialgerichts zunutze machen.

Und so das das FG Düsseldorf nun entschieden, dass eine aus zwei Ärzten bestehende GbR  keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn die in der Gemeinschaftspraxis tätige, aber nicht beteiligte Ärztin eigenverantwortlich, ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der GbR-Gesellschafter tätig ist, so dass deren einzelnen Aufträge nicht den GbR-Gesellschaftern zugerechnet werden können und diese damit nicht gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vollumfänglich eigenverantwortlich tätig sind.

In einer Parallelentscheidung (11 K 3968/11 Fhatte das FG Düsseldorf ausgeführt, dass ein Gesellschafter ohne Kapitalbeteiligung als Mitunternehmer einer GbR nur dann angesehen werden kann, wenn er die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt.

Mitunternehmerrisiko bedeutet dabei die Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens.

Der Gesellschafter muss aber nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein; darüber hinaus müssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem – nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten – Firmenwert hat.

Ist der Gewinnanteil eines „Nullbeteiligten“ jedoch – wie so oft – lediglich eine Umsatzbeteiligung, ist eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens nicht gegeben. Denn die Einnahmen eines solchen Gesellschafters bleiben auch in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren auf den Anteil seiner Honorarumsätze begrenzt. Selbst wenn also eine gewisse Verlustbeteiligung vereinbart wäre, würde der Nullbeteiligte zumindest nicht am Erfolg und vor allem den Gewinnchancen der GbR teilnehmen.

Ein Problem, dass sich in vielen Praxisverträgen wider findet.

Da der Nullbeteiligte nach Auffassung des Finanzgerichts kein Mitunternehmer der Praxis war, war sein „Gewinnanteil“ auch nicht dem Betrieb der Praxis zuzurechnen. Vielmehr ist die Tätigkeit des Nullbeteiligten nach Auffassung des Gerichtes in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen.

Nullbeteiligte: Die Folgen sind gravierend!

Denn das Finanzgericht hat bei dieser Vertragskonstellation Gleichwohl liegen im Streitfall Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kann sich ein Angehöriger eines freien Berufs der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Freiberuflich tätig wird er jedoch nur dann, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Dies setzt voraus, dass die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein.

Diese Voraussetzung sind bei einem Nullbeteiligten jedoch nicht erfüllt. Mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen für die gesamte Praxis.

Wir gehen davon aus, das insbesondere die Finanzbehörden die Gewerblichkeit von Arzt- und Zahnarztpraxen aufgrund der Beschäftigung von „nullbeteiligten Partnern“ stärker in den Mittelpunkt ihrer Arbeit stellen werden. Sollten Sie also in Ihrem Vertrag solche Gefahren vermuten, sollten Sie möglichst bald handeln und die Verträge intensiv prüfen lassen.

 

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